EAS 1992
Beachte:
Die in EAS 1992 vertretene Rechtsauffassung über die inländische Verwertbarkeit von Auslandsverlusten in Umgründungsfällen wird in dieser Form ab Einführung der Gruppenbesteuerung (2005) nicht mehr aufrecht erhalten (siehe Erlass des BMF vom 21.12.2006, BMF-010221/0666-IV/4/2006).
Wird die 100-prozentige deutsche Tochter-GmbH einer österreichischen AG verschmelzend auf die österreichische AG umgewandelt und können nach österreichischem Recht die von der GmbH erlittenen Verluste von der österreichischen AG vorgetragen werden, dann steht angesichts der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217) das DBA-Deutschland der Geltendmachung dieses Verlustvortrages nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings einerseits, dass es sich bei den vorzutragenden Verlusten um solche handelt, die sich in Anwendung des österreichischen Steuerrechts ergeben, und andererseits, dass es nicht zu einer Verlustdoppelverwertung kommt.
14. Februar 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 1 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Verlustvortrag, Verlustdoppelverwertung |
Verweise: | VwGH 25.09.2001, 99/14/0217 |