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Komplexes Investmentgeflecht über deutsche Investmentpersonengesellschaften

BMF04 1482/4-IV/4/0214.2.20022002

EAS 1993

Beteiligen sich österreichische Anleger an einer deutschen GmbH&CoKG, die ausschließlich dadurch vermögensverwaltend tätig ist, dass sie das aufgebrachte Kapital in deutsche "Zielfonds" investiert, die ihrerseits ebenfalls in der Rechtsform von Personengesellschaften betrieben werden und die ihre Finanzmittel als Private Equity und Joint Venture Kapital an deutsche und ausländische Gesellschaften gegen Dividenden- und Zinsenertrag vergeben, dann erzielen die österreichischen Anleger im Durchgriff auf diese zuletzt genannten deutschen und drittauslandsbelegenen Kapitalertragsquellen Einkünfte aus Kapitalvermögen (soweit die Investition im Privatvermögen der Anleger gehalten wird). Diese Beurteilung gründet sich auf die für die in- und ausländischen Personengesellschaften gleichermaßen geltenden Grundsätze des innerstaatlichen Steuerrechts. Angesichts des Umstandes, dass sich die deutsche KG an deutschen Kapitalanlagefonds beteiligt, werden die vorstehenden Grundsätze allerdings durch die Sondervorschriften des Investmentfondsgesetzes überlagert; denn diese gelten für ausländische Investmentfonds ungeachtet ihrer Rechtsform und sind demnach auch auf ausländische Investment-Personengesellschaften anwendbar sind (siehe Abschn. 20.3 der ESt-RL 2000).

Der Umstand, dass die österreichischen Anleger während der Beteiligungsdauer (mindestens bis 31.12.2009) keine "Ausschüttungen" von der deutschen KG erhalten, vermag daher keine Steuerfreistellung der laufend einfließenden Kapitalerträge und des steuerpflichtigen Teils der Substanzgewinne zu bewirken.

Das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen steht der steuerlichen Erfassung der genannten Kapitalerträge in Österreich nicht entgegen; im Allgemeinen gilt dies auch für die mit jenen Staaten geschlossenen Abkommen, in deren Staatsgebiet sich die kapitalertragbringende Einkunftsquelle befindet.

Im Zusammenhang mit der gestellten Anfrage ist allerdings anzumerken, dass im EAS-Verfahren nur zu konkret formulierten einzelnen Rechtsfragen internationaler Steuerfälle Stellung genommen werden kann. Es muss daher um Verständnis gebeten werden, dass dieses Verfahren nicht geeignet ist, komplexe Gestaltungsformen gutächtlich zu analysieren oder für österreichische Anleger, die sich an komplexen ausländischen Investmentkonstruktionen der vorstehend beschriebenen Art beteiligen wollen, gleichsam in Merkblattform Anweisungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung zu bieten.

14. Februar 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

vermögensverwaltende GmbH & Co KG, Private Equity Kapital, Joint Venture Kapital, deutscher Kapitalanlagefonds

Stichworte