EAS 1989
Artikel 16 DBA-Schweiz erfasst Einkünfte, die für eine überwachende Funktion als Aufsichtsrat gezahlt werden (VwGH 31.7.1996, 92/13/0172). Besteht bei einer schweizerischen GmbH kein Aufsichtsrat, weil das schweizerische Gesellschaftsrecht ein solches Gremium nicht vorsieht, und wird anstelle dessen im Gesellschaftsvertrag ein "Beirat" mit überwachender Funktion eingerichtet und nimmt weiters die Schweiz eine Besteuerung auf der Grundlage von Artikel 16 des Abkommens vor, dann wird auf österreichischer Seite im Allgemeinen (d.h. wenn kein Fall einer Steuerumgehung vorliegt, zB nach Art des vom VwGH am 8.3.1972 unter Zl. 72/14/185 entschiedenen Falles oder weil der Beirat in Wahrheit funktionslos ist) korrespondierend hierzu Steuerfreistellung auf Grund von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 23 des Abkommens zu gewähren sein.
29. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Mit der Frage der Gleichbehandlung eines Beirates mit einem Aufsichtsrat haben sich im Verhältnis zu Deutschland EAS 760 und EAS 826 befasst.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 16 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Aufsichtsrat, überwachende Funktion als Aufsichtsrat, Steuerumgehung |
Verweise: |