EAS 1987
Mit den steuerlichen Fragen, die nach der geltenden Rechtslage im Fall des Gastspieles eines ausländischen Theaters zu beachten sind, haben sich insbesondere EAS 731, 738, 783, 953, 1520 und 1578 befasst. Dies mit dem Ergebnis, dass der österreichische Veranstalter die Gastspielvergütung dem 20%igen Steuerabzug zu unterwerfen hat, wobei das ausländische Theater die Möglichkeit besitzt, in einem Veranlagungsverfahren eine Besteuerung auf der Grundlage des erzielten Reingewinnes zu erwirken. Es liegt hierbei im Wesen einer abkommensrechtlich zulässigen Bruttoabzugssteuer (bezüglich der Zulässigkeit einer solchen siehe Z. 10 des OECD-Kommentars zu Art. 17 OECD-MA), dass Aufwendungen des Theaters die Steuerbemessungsgrundlage nicht kürzen; hierbei ist es unerheblich, ob die Empfänger der Aufwendungen mit diesen Einkünften der österreichischen Besteuerung unterliegen oder nicht.
Erst im Zuge des Veranlagungsverfahrens erweist es sich als entscheidend, ob Aufwendungen an Personen getätigt werden, die hiermit in Österreich steuerpflichtig sind. Denn diesfalls hängt die steuerliche Abzugsfähigkeit davon ab, dass diese Personen ihrer Steuerpflicht in Österreich nachgekommen sind. In diesem Rahmen wird zu beachten sein, dass die Dienstnehmer-Schauspieler eines ausländischen Theaters nur dann eine inländische Steuerpflicht trifft, wenn ihre inländischen Jahreseinkünfte den Schwellenwert von 3.630 Euro (§ 42 Abs. 2 EStG) überschreiten. Bei dieser Beurteilung werden nur jene Gehaltsteile der Schauspieler als inländische Einkünfte maßgebend sein, die für das Österreich-Gastspiel gezahlt werden. Werden keine Gastspielsondervergütungen gezahlt, dann werden nur jene Teile des Arbeitslohnes maßgebend sein, die bei tageweiser Aliquotierung auf die in Österreich beruflich verbrachten Anwesenheitstage entfallen.
Der bei den freiberuflich Tätigen entwickelte Grundsatz, dass die Gastspielgage nicht in einen steuerpflichtigen (inländischen) Auftrittsteil und einen nicht steuerpflichtigen (ausländischen) Probenteil aufgeteilt werden darf, entfaltet bei den Dienstnehmerschauspielern hinsichtlich ihrer laufenden Bezüge keine Auswirkung (wohl aber hinsichtlich einer allfälligen Gastspielsondervergütung).
Es ist einzuräumen, dass sich ein Veranlagungsverfahren für das betroffene ausländische Theater vor allem dann belastend auswirkt, wenn dieses Theater im Wesentlichen auf Kostenersatzbasis betrieben und hierdurch dazu genötigt wird, für die Zeiträume zwischen der Auszahlung der Vergütung und der - erst nach Ablauf des betreffenden Jahres - durchgeführten Antragsveranlagung einen Zwischenfinanzierungsaufwand zu tragen.
Österreich ist daher im Interesse der Förderung des internationalen Kulturaustausches bei den nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Kulturvermittlung ausgerichteten klassischen Orchestern (EAS 1771) aber auch bei den nicht gewinnorientierten Theatern (EAS 1982) auf Reziprozitätsbasis zur Steuerfreistellung bereit (durch eine Maßnahme nach § 48 BAO). Die Initiative für ein solches Reziprozitätsverhältnis müsste aber in Fällen der vorliegenden Art vom ausländischen Staat (vom argentinischen Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem argentinischen Theater anheimgestellt bleiben, ob es eine derartige Initiative - unter Hinweis auf die positive österreichische Haltung in dieser Frage - auf argentinischer Seite in die Wege leiten möchte.
Es wird um Verständnis ersucht, dass Österreich im Fall solcher nicht gewinnorientierter ausländischer Theater nur dann auf die Abzugsbesteuerung verzichten kann, wenn sichergestellt ist, dass vergleichbare österreichische Kultureinrichtungen ebenfalls Steuerfreiheit in dem betreffenden ausländischen Staat erwarten können.
28. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983 |
Schlagworte: | Gastspiel eines ausländischen Theaters, ausländisches Theater, Gastspielvergütung, Steuerabzug, Bruttoabzugssteuer, Schwellenwert, Reziprozität, Steuerfreistellung |
Verweise: | EAS 731 |