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Gefährdetes Gastspiel eines ausländischen Nationaltheaters

BMFS 179/1-IV/4/0216.1.20022002

EAS 1982

Mit den steuerlichen Fragen, die nach der geltenden Rechtslage im Fall des Gastspieles eines ausländischen Theaters zu beachten sind, haben sich insbesondere EAS 731, 738, 783, 953 und 1520 befasst. Dies mit dem Ergebnis, dass der österreichische Veranstalter die Gastspielvergütung dem 20%igen Steuerabzug zu unterwerfen hat, wobei das ausländische Theater die Möglichkeit besitzt, in einem Veranlagungsverfahren eine Besteuerung auf der Grundlage des erzielten Reingewinnes zu erwirken.

Es ist einzuräumen, dass sich ein derartiges Verfahren für das betroffene ausländische Theater vor allem dann belastend auswirkt, wenn dieses Theater im Wesentlichen auf Kostenersatzbasis betrieben und hierdurch dazu genötigt wird, für die Zeiträume zwischen der Auszahlung der Vergütung und der - erst nach Ablauf des betreffenden Jahres - durchgeführten Antragsveranlagung einen Zwischenfinanzierungsaufwand zu tragen.

Österreich ist daher im Interesse der Förderung des internationalen Kulturaustausches bei den nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Kulturvermittlung ausgerichteten klassischen Orchestern (EAS 1771) aber auch bei den nicht gewinnorientierten Theatern auf Reziprozitätsbasis zur Steuerfreistellung bereit (durch eine Maßnahme nach § 48 BAO). Die Initiative für ein solches Reziprozitätsverhältnis müsste aber in Fällen der vorliegenden Art vom ausländischen Staat (vom tschechischen Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem tschechischen Theater anheimgestellt bleiben, ob es eine derartige Initiative auf tschechischer Seite in die Wege leiten möchte.

Es wird um Verständnis ersucht, dass Österreich im Fall solcher nicht gewinnorientierter ausländischer Theater nur dann auf die Abzugsbesteuerung verzichten kann, wenn sichergestellt ist, dass vergleichbare österreichische Kultureinrichtungen ebenfalls Steuerfreiheit in dem betreffenden ausländischen Staat erwarten können.

16. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

ausländisches Nationaltheater, Reingewinnbesteuerung, Kostenersatzbasis, Zwischenfinanzierungsaufwand, Kulturaustausch, Reziprozität, Steuerfreistellung, Abzugsbesteuerung

Verweise:

EAS 731
EAS 738
EAS 783
EAS 953
EAS 1520
EAS 1771

Stichworte