EAS 1983
Erhält eine österreichische Kapitalgesellschaft, die sich an einem betriebstättenbegründenden deutschen Bauvorhaben beteiligt, vom deutschen Bauherren eine Vorauszahlung und werden diese Finanzmittel sodann der deutschen Muttergesellschaft der inländischen Kapitalgesellschaft als Darlehen verzinslich überlassen, dann unterliegen die hierfür gezahlten Zinsen der österreichischen Körperschaftsbesteuerung. Eine Zurechnung des Zinsenertrages als Betriebseinnahme der - in Österreich gemäß DBA steuerfrei zu stellenden - deutschen Baubetriebstätte erscheint verfehlt. Denn es ist nicht vorstellbar, dass die Disposition über Finanzmittel, die einen Zinsenertrag in zweistelliger Millionenhöhe abwerfen, zu den Aufgaben und Funktionen einer Baubetriebstätte gehört. Ist daher die Darlehensvergabe an die deutsche Muttergesellschaft den Funktionen des inländischen Hauptsitzes der Kapitalgesellschaft zuzuordnen, dann bilden auch die hierdurch erwirtschafteten Zinsen Betriebseinnahmen des Hauptsitzes.
Der bloße Umstand, dass die Vorauszahlung auf Bankkonten in Deutschland einging, hinsichtlich derer das Leitungspersonal der Baubetriebstätte (entsprechend den Weisungen der inländischen Unternehmenszentrale) zeichnungsberechtigt war, vermag nicht zu bewirken, dass die Zinseneinkünfte der Baubetriebstätte steuerlich zuzurechnen sind.
11. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | grenzüberschreitendes Darlehen, betriebstättenbegründendes Bauvorhaben |