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Auslandssteueranrechnung und Mindest-KÖSt

BMFW 747/1-IV/4/0216.1.20022002

EAS 1981

Hat eine laufend Verluste erleidende und daher der Mindestkörperschaftsteuer ausgesetzte österreichische GmbH eine Liegenschaft in Italien verkauft und hierbei einen Gewinn von 1,000.000 erzielt, der in Italien mit 37% besteuert worden ist, dann ist die italienische Steuer (370.000) auf die von dem Veräußerungsgewinn erhobene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen. Erreicht diese östereichische Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages von 200.000 eine Höhe von 272.000 [34% von (1.000.000 - 200.000), dann sind die italienischen Einkünfte damit im Ergebnis in Österreich von der Besteuerung freigestellt; soweit die italienische Steuer in der österreichischen Körperschaftsteuer keine Deckung findet (98.000) ist sie "verloren".

Körperschaftsteuervorauszahlungen und damit auch die mit einer solchen Wirkung ausgestattete Mindestkörperschaftsteuer können und sollen die Verwertbarkeit anrechenbarer Auslandssteuern nicht schmälern. Die Auslandssteueranrechnung hat daher im Verhältnis zur Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer vorrangig zu erfolgen.

16. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Mindestkörperschaftsteuer, Verlustvortrag, Körperschaftsteuervorauszahlung, Vorauszahlung

Stichworte