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Wiederholte saisonale Hotelanmietungen durch tschechische Reisebüros

BMF04 4702/1-IV/4/0210.1.20022002

EAS 1979

 

Werden von tschechischen Reisebüros inländische Hotels jährlich für etwa 3 bis 4 Monate zur Gänze angemietet, und dienen diese Räumlichkeiten dazu, dass die tschechischen Reisebüros darin ihre Touristen unterbringen und betreuen können (ist der Fall daher so zu sehen, dass von den tschechischen Reisebüros in diesen Räumlichkeiten aktive gewerbliche Leistungen erbracht werden, mag dies durch eigene Dienstnehmer oder durch Subauftragnehmer geschehen), dann werden hierdurch inländische Betriebstätten der tschechischen Reisebüros begründet.

Wohl ist es im Allgemeinen so, dass der Bestand einer Betriebstätte voraussetzt, dass man über die Geschäftseinrichtungen mit einer gewissen Dauerhaftigkeit verfügt, wobei sich international die Auffassung durchsetzt, dass dies Dauerhaftigkeit ab einer Zeitspanne von 6 Monaten erfüllt ist (EAS 1973). Doch wird im Update 2002 des OECD-Kommentars zum Musterabkommen auch dargelegt, dass bei wiederkehrenden Nutzungen von Einrichtungen diese auch bei kürzeren Nutzungsdauern Betriebstätteneigenschaft annehmen. Diese Auffassung wird auch für Tschechien als OECD-Mitgliedstaat von rechtlicher Relevanz sein.

10. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

wiederholte saisonale Hotelanmietungen, tschechische Reisebüros, Subauftragnehmer, dauerhafte Geschäftseinrichtung, 6-Monats-Frist, wiederkehrende Nutzungen von Einrichtungen

Verweise:

EAS 1973

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