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Progressionsvorbehalt bei Nachversteuerung nach einem Auslandsverlustausgleich

BMF04 0101/47-IV/4/019.1.20022002

EAS 1978

 

Werden auf Grund der Rechtsprechung des VwGH 25.9.2001, 99/14/0217 Gewinne einer ausländischen Betriebstätte nicht mehr zur Gänze, sondern nur mehr insoweit von der inländischen Besteuerung freigestellt als diese einen in Vorjahren in Österreich ausgeglichenen Verlust dieser Auslandsbetriebstätte übersteigen, dann ist nicht der gesamte Gewinn der ausländischen Betriebstätte, sondern nur der in Österreich steuerfrei gestellte Gewinnteil für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen.

09. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Freistellung, Verluste einer Auslandsbetriebstätte

Verweise:

VwGH 25.09.2001, 99/14/0217

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