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"Verbindungsmann" bei einem deutschen Großkunden

BMFH 50/3-IV/4/0110.1.20022002

EAS 1969

 

Stellt ein österreichischer Lieferant seinem deutschen Großkunden über dessen Wunsch einen Verbindungsmann vor Ort zur Verfügung, mit dem jeweils auftauchende Probleme sofort besprochen werden können und der auch mögliche Projekte, neue Entwicklungen und dergleichen mit dem Produktmanagement abstimmen kann, und ist dieser Verbindungsmann ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger, der etwa vier Tage pro Woche in Deutschland und etwa einen Tag pro Woche in Österreich tätig wird, dann ist gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland jener Teil der Bezüge, der auf die Deutschland-Tätigkeit entfällt, von der österreichischen Besteuerung (ohne Progressionsvorbehalt) freizustellen; jener Teil der Bezüge, der auf die Österreich-Tätigkeit entfällt, unterliegt der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung.

Wird dem "Verbindungsmann" in Deutschland dauerhaft die Verfügungsmacht über einen bestimmten Arbeitsplatz in einem Großraumbüro übertragen, dann kann hierdurch eine Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in Deutschland begründet werden (siehe EAS 1613). In diesem Fall wird jener Teil des Arbeitslohnes, der die Arbeitsleistung in der deutschen "Betriebstätte" des österreichischen Lieferunternehmens abdeckt, nicht der österreichischen Kommunalsteuer unterliegen.

Für die Tätigkeit des Dienstnehmers in Deutschland besteht auch keine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), da das diesbezüglich für Dienstnehmer außerhalb Österreichs erforderliche Merkmal der Auslandsentsendung bei einer (ständigen) Ansässigkeit des Dienstnehmers im Beschäftigungsstaat - soferne nicht besondere Umstände zu beachten sind - grundsätzlich nicht erfüllt ist.

Der Umstand, dass für Belange des innerstaatlichen Rechts (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag) eine Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO gegeben ist, schließt nicht aus, dass dieser Arbeitsplatz von deutscher Seite auf der Abkommensebene als bloßer Hilfsstützpunkt gewertet wird, dem kein körperschaftsteuerlich relevantes Ergebnis zuzurechnen ist.

10. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Anmerkungen:
Die Auslegung von § 41 FLAG weicht damit in Bezug auf "sur-place-Personal" (i.w.S.) von der in EAS 1689 noch in strengerem Sinn gehandhabten Interpretation ab.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Produktmanagement, Freistellung, Betriebstätte, Arbeitslohn, Kommunalsteuer, Beschäftigungsstaat, Dienstgeberbeitrag, Hilfsstützpunkt, sur-place-Personal

Verweise:

EAS 1613
EAS 1689

Stichworte