Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 30 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | landwirtschaftliche Tierhaltung, Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung, Vieheinheiten, Euroumstellung, Einheitswert |
Die anliegenden Bewertungsrichtlinien berücksichtigen die seit der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 durchgeführten Novellierungen des § 30 Abs. 5 und 7 Bewertungsgesetz 1955 sowie die Euroumstellung. Die Wertverhältnisse und der Bewertungsmodus bleiben im Sinne des § 20b Bewertungsgesetzes (BewG) - Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner 2001 - unverändert.
Die gegenständlichen Bewertungsrichtlinien stellen die Rechtsansicht des Bundes-ministeriums für Finanzen nach Beratungen in der landwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates gem. § 43 BewG im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung dar; sie treten an Stelle der bisherigen Richtlinien - GZ 08 1451/1-IV/8/88 vom 22. März 1988.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.
20. Dezember 2001 Für den Bundesminister: Dr. Kuttin
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 30 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | landwirtschaftliche Tierhaltung, Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung, Vieheinheiten, Euroumstellung, Einheitswert |