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Bewertungsrichtlinien für überdurchschnittliche Tierhaltung ab dem 1. 1. 2002

BMF08 1451/2-IV/8/011.1.20022002Bewertungsrichtlinien für überdurchschnittliche Tierhaltung ab dem 1. 1. 2002

Die aktualisierten Bewertungsrichtlinien zur Ableitung von Zuschlägen gem. § 40 Bewertungsgesetz 1955 für überdurchschnittliche Tierhaltung berücksichtigen die gesetzlichen Änderungen des § 30 Abs. 5 und 7 BewG 1955 sowie die Euroumstellung der Zuschlagsberechnung.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 30 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 30 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 30 Abs. 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 30 Abs. 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 30 Abs. 7 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

landwirtschaftliche Tierhaltung, Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung, Vieheinheiten, Euroumstellung, Einheitswert

Richtlinien für die Bewertung überdurchschnittlicher Tierbestände zur Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner 2001 für Stichtage ab 1. Jänner 2002 (Euroumstellung)

(Wertverhältnisse zum 1. Jänner 1988)

 

1 Einleitung

Der allgemein feststellbaren Entwicklung im Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung wurde auch durch die Bewertungsgesetznovelle 1971sowie durch die gesetzlichen Anpassungen des § 30 Abs. 5 (Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl. I. Nr. 28/1999) und Abs. 7 BewG (Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I. Nr. 142/2000) Rechnung getragen, nach welcher insbesondere landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Flächenausstattung die Möglichkeit geboten wird, ihren Viehbestand entsprechend dieser Entwicklung auszuweiten. Bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung kann zwischen einer mehr flächenabhängigen, wie zum Beispiel Rinderhaltung, Milchviehhaltung, Schafhaltung und ähnliches, und einer weniger flächenabhängigen, wie zum Beispiel Schweinemast, Schweinezucht, Geflügel-vermehrungszucht und Geflügelmästerei unterschieden werden.

Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit von Betrieben mit überdurchschnittlichen Tierbeständen wird daher zu unterscheiden sein, ob für diese Tierhaltung die erforderlichen Futtermittel im eigenen Betrieb produziert werden oder überwiegend zugekauft werden.

Im § 30 des BewG sind drei Bestimmungen hinsichtlich der Haltung überdurchschnittlicher Tierbestände enthalten, für welche im nachfolgenden Abschnitt die Ableitung entsprechender Zuschläge nach § 40 BewG zur Anwendung empfohlen wird.

2 Ableitung der Zuschläge für überdurchschnittliche Tierbestände

2.1 Tierhaltungsbetriebe als landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 30 Abs. 5 - 7 BewG

Aufgrund dieser Bestimmungen wird kleineren landwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit geboten, die Ertragsfähigkeit ihrer Betriebe durch Intensivierung der Tierhaltung zu erhöhen. Durch Zukauf von Futtermitteln können landwirtschaftliche Betriebe einen über das herkömmliche Ausmaß hinausgehenden Tierbestand pro Flächeneinheit halten.

Für die Ableitung der Zuschläge gemäß § 40 BewG ist jener Tierbestand, ausgedrückt in Vieheinheiten (VE) maßgebend, der über dem Normalbestand liegt und den Maximalbestand im Sinne des § 30 Abs. 5 BewG jedoch nicht überschreiten darf. Als Normalbestand sind für die ersten 10 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (RLN) 3 VE, für die nächsten 10 ha RLN 2 VE und für die restliche RLN 1 VE je Hektar zu unterstellen.

Zur leichteren Ableitung der Normalunterstellungen und der maximalen Unterstellungen an Vieheinheiten (VE) gemäß § 30 Abs. 5 BewG für die einzelnen Betriebsgrößenklassen dient folgende Tabelle:

Betriebsgrößenklasse in RLN

Normalunterstellung an VE

maximale Unterstellung an VE gemäß § 30 Abs. 5 BewG 1955 i.g.F.

bis 10 ha

RLN x 3 VE

x 8 VE

10 bis 20 ha

30 VE + (RLN - 10) x 2 VE

80 VE + (RLN - 10) x 6 VE

20 bis 30 ha

50 VE + (RLN - 20) x 1 VE

140 VE + (RLN - 20) x 4 VE

30 bis 40 ha

60 VE + (RLN - 30) x 1 VE

180 VE + (RLN - 30) x 3 VE

40 bis 50 ha

70 VE + (RLN - 40) x 1 VE

210 VE + (RLN - 40) x 2 VE

über 50 ha

80 VE + (RLN - 50) x 1 VE

230 VE + (RLN - 50) x 1,5 VE

Für die Berechnung des Zuschlages gemäß § 40 BewG ist zunächst die Differenz zwischen der bei einer bestimmten reduzierten LN möglichen Maximalunterstellung an Vieheinheiten (VE) und der Normalunterstellung zu ermitteln. Die Anzahl der so ermittelten VE stellen die 100-prozentige Ausnutzungsmöglichkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes dar.

Die ersten 50 % der so ermittelten Anzahl an VE sind mit einem Ertragswert von 152,6130 Euro (1.1.1988: S 2.100,-) die darüber liegende Anzahl mit 190,7662 Euro (1.1.1988: S 2.625,-) pro VE zu bewerten.

Für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche (RLN) sind § 30 Abs. 5 und 6 BewG maßgebend. Für Vieh, das im Sommer auf Zinsalmen gehalten wird, sind 0,3 ha RLN pro VE bei der Ermittlung der Gesamt-RLN zu berücksichtigen.

Beispiel: Reduzierte LN des Betriebes: 19 ha; im Wirtschaftjahr werden durchschnittlich 95 VE erzeugt bzw. gehalten:

Maximale Unterstellung:

80 VE + (19 - 10) x 6 VE =

134 VE

Normalunterstellung:

30 VE + (19 - 10) x 2 VE =

48 VE

Differenz =

100%ige Überschreitungsmöglichkeit =

86 VE

 

50%ige Überschreitung daher bis

43 VE

Zu bewerten sind (95 VE - 48 VE) 47 über dem Normalbestand gehaltene VE.

Berechnung des Zuschlages gemäß § 40 BewG

für die VE der ersten 50 %

43 VE x €152,6130 =

€ 6562,3590

für die darüber liegenden VE

4 VE x € 190,7662 =

€ 763,0648

 

Zuschlag gemäß § 40 BewG

€ 7325,4238

2.2 Tierzucht und Tierhaltung unter Verwendung von überwiegend im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen gemäß § 30 Abs. 3 BewG

Eine überdurchschnittliche Tierzucht oder Tierhaltung unter Verwendung von Erzeugnissen, die überwiegend im eigenen Betrieb gewonnen werden, ist dann möglich, wenn im Betrieb die Voraussetzungen für die Produktion von entsprechenden Futtermitteln gegeben sind.

Bei Grünlandbetrieben wird eine Erweiterung der Viehbestände in der Regel nicht möglich sein, da diese bereits auf die vorhandenen Wiesen- und Weidenflächen abgestimmt sind.

Eine vermehrte Viehhaltung ist vielmehr bei Ackerbaubetrieben gegeben, bei denen insbesondere Getreide, Mais und Eiweißpflanzen nicht vermarktet, sondern in überwiegendem Maße über die eigene Tierhaltung veredelt werden.

Für die Ableitung entsprechender Zuschläge gemäß § 40 BewG ist die Anzahl jener VE ausschlaggebend, die nachhaltig über dem Normalbestand gehalten wird. Als Normalbestand an VE ist für solche Betriebe die gleiche Unterstellung zugrunde zu legen, die in vorstehender Ziffer 2.1 festgelegt wurde.

Die eigenproduzierten Futtermittel solcher Tierzuchtbetriebe werden in der Regel nur für eine ganz bestimmte Anzahl an VE ausreichend sein. Die Maximalunterstellung, mit welcher die Tierhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes umfangmäßig nach oben begrenzt ist, wird bei Betrieben mit überwiegend eigener Futtermittelproduktion kaum erreicht.

Zur Berechnung der Zuschläge gemäß § 40 BewG wird für die über dem Normalbestand gehaltenen VE ein einheitlicher Ertragswert von 152,6130 Euro (1.1.1988: S 2.100,-) pro VE zur Anwendung empfohlen.

3 Von einer Landwirtschaftskammer anerkannte Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gemäß § 30 Abs. 4 BewG

3.1 Geflügelvermehrungszuchtbetriebe sind nach den Anerkennungsbestimmungen der Landwirtschaftskammern Betriebe, die durch Abgabe von einwandfreien Bruteiern, Eintagskücken und Junghennen geeignet sind, die Leistungsfähigkeit der Hühnerhaltung zu verbessern.

Die Tätigkeit der Geflügelvermehrungszuchtbetriebe umfasst also das Halten von Zuchthühnern (Elterntiere) zur Erzeugung von Bruteiern, das Erbrüten von Kücken und die Aufzucht von Junghennen. Hühnerzuchtbetriebe werden aber auch dann als Vermehrungszuchtbetriebe anerkannt, wenn sie Bruteier teilweise oder zur Gänze von Bruteierlieferbetrieben zukaufen. Voraussetzung für die Anerkennung ist jedoch, dass der Bruteierlieferbetrieb vertraglich so an den Vermehrungszuchtbetrieb gebunden ist, dass dieser für die ordnungsgemäße Führung des Bruteierlieferbetriebes voll verantwortlich ist (die Zuchtverantwortung trägt der Vermehrungszuchtbetrieb). Nach Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer darf der Betrieb die Bezeichnung "anerkannter Vermehrungszuchtbetrieb" führen.

Neben den Vermehrungszuchtbetrieben werden von den Landwirtschaftskammern noch folgende spezialisierte Betriebsformen anerkannt:

3.2 Bruteierlieferbetriebe, Brütereien, Junghennenaufzuchtbetriebe

Anerkannte Bruteierlieferbetriebe und Junghennenzuchtbetriebe gelten nicht als Geflügelvermehrungszuchtbetriebe im Sinne des § 30 Abs. 4 BewG.

Reine Brütereien sind, auch wenn sie die Bezeichnung "anerkannte Brüterei" führen, als Gewerbebetrieb zu erfassen.

Die Richtlinien über die Bewertung der anerkannten Geflügelmehrungszuchtbetriebe gelten auch für anerkannte Enten-, Gänse- und Putenvermehrungszuchtbetriebe.

3.3 Bewertung von anerkannten Hühnervermehrungszuchtbetrieben

Die Bewertung der Elterntiere und Junghennen ist getrennt nach Vieheinheiten durchzuführen.

3.3.1 Elterntiere (Zuchthühner und Zuchthähne) und Junghennen

Die Elterntiere sind gemäß § 30 Abs. 7 BewG mit dem Umrechnungsschlüssel von 0,015 (Legehennen einschl. Nachzucht: 0,013 + 0,002) oder 0,013 bei Zuchthühnern aus zugekauften Junghennen, die Junghennen mit dem Umrechnungsschlüssel 0,002 in VE umzurechnen. Dabei ist vom durchschnittlichen Jahresbestand an Elterntieren und Junghennen auszugehen ( etwa 3-jähriger Schnitt). Pro Vieheinheit (VE) ist ein Ertragswert von 190,7662 Euro (1.1.1988: S 2.625,-) anzusetzen.

3.3.2 Kücken aus selbsterzeugten und zugekauften Bruteiern

a) Kücken aus selbsterzeugten und zugekauften Bruteiern, die für die Aufzucht von Junghennen im eigenen Betrieb eingesetzt werden, sind im Ertragswert der Junghennen enthalten und sind daher nicht gesondert zu bewerten.

b) Verkaufte Kücken aus selbsterzeugten und zugekauften Bruteiern:

Dabei ist von der durchschnittlich verkauften Anzahl an Kücken auszugehen (etwa 3-jähriger Schnitt).

Folgende Ertragswerte pro verkauftem Kücken sind zu unterstellen:

1 Legehybridkücken

0,094475 Euro

(1.1.1988: S 1,30)

1 Masthybridkücken

0,065406Euro

(1.1.1988: S 0,90)

3.3.3. Eine eventuelle Geflügelmastproduktion oder Legehennenhaltung ist nach Maßgabe der vorhandenen reduzierten landwirtschaftlich genutzten Fläche gemäß Pkt. 2.1 oder 2. 2 dieser Richtlinien zu bewerten (Tierhaltung gemäß § 30 Abs. 5 bis 7 bzw. § 30 Abs. 3 BewG).

Berechnungsbeispiel

Anerkannter Geflügelvermehrungszuchtbetrieb: Gehalten werden 1500 Zuchthühner der Legerichtung. Durchschnittlich werden 60.200 Stück Legehybridkücken verkauft und 10.000 Junghennen pro Jahr aufgezogen. Aus zugekauften Bruteiern werden zusätzlich durchschnittlich pro Jahr 14.000 Masthybridkücken erbrütet und verkauft.

a)

1.500 Zuchthühner x 0,015 =

22,5 VE

 
 

10.000 Junghennen x 0,002 =

20 VE

 
  

42,5 VE x € 190,7662 =

8.107,5635

b) Kücken aus selbsterzeugten und zugekauften Bruteiern

verkaufte Legehybridkücken

60.200 x € 0,094475 =

5.687,395

 

verkaufte Masthybridkücken

14.000 x € 0,065406 =

915,684

 

Zuschlag gemäß § 40 BewG

14.710,6425

Anhang:Tierliste nach § 30 Abs. 7 BewG

9. Tierbestand Jahresdurchschnittsbestand (Bestand) bzw. Jahresproduktion

Stück

Nur vom Finanzamt auszufüllen

Fohlen, Jungpferde bis 1 Jahr

(Bestand) 0,35 VE

  

Jungpferde 1 bis 3 Jahre,

Kleinpferde (Bestand) 0,6 VE

  

andere Pferde über 3 Jahre

(Bestand) 0,8 VE

  

Rinder bis 6 Monate

(Bestand) 0,3 VE

  

Rinder 6 Monate bis 1 Jahr

(Bestand) 0,55 VE

  

Rinder 1 bis 2 Jahre

(Bestand) 0,8 VE

  

Rinder über 2 Jahre

(Bestand) 1,0

  

Milchproduktion in Kilogramm

(Jahresproduktion) 0,05 VE pro 1000 kg

  

Lämmer und Kitze bis 6 Monate

(Jahresproduktion) 0,05 VE

  

Schafe und Ziegen über 6 Monate

(Bestand) 0,1 VE

  

Ferkel (10 bis 30 kg)

(Jahresproduktion) 0,01 VE

  

Mastschweine aus zugekauften Ferkeln

(Jahresproduktion) 0,09 VE

  

Mastschweine aus eigenen Ferkeln

(Jahresproduktion) 0,1 VE

  

Jungsauen, Jungeber

(Jahresproduktion) 0,1 VE

  

Zuchtsauen, Zuchteber

(Bestand) 0,3 VE

  

Junghennen (Jahresproduktion) 0,002 VE

  

Legehennen aus zugekauften Junghennen (Bestand) 0,013 VE

  

Jungmasthühner (Jahresproduktion)

0,001 VE

  

Mastenten (Jahresproduktion)

0,003 VE

  

Mastgänse (Jahresproduktion)

0,006 VE

  

Mastputen (Jahresproduktion)

0,009 VE

  

Zucht- und Angorakaninchen (Bestand) 0,034 VE

  

Mastkaninchen (Jahresproduktion)

0,002 VE

  

Damtiere (Bestand) 0,09 VE

  

Ist der Betrieb als Geflügelvermehrungszuchtbetrieb anerkannt? Ja Nein

 

 

Hinweise zur Tierliste nach § 30 Abs.7 BewG

Bei Bestandesangaben bzw. Jahresproduktionsangaben ist im Hinblick auf die Nachhaltigkeit i.d.R ein mehrjähriger Durchschnitt zu bilden (etwa 3-jähriger Durchschnitt).

Zu beachten ist, dass, insoweit nicht die Jahresproduktion anzugeben ist, unterjährige Haltungsformen auf ganzjährige Haltung umzurechnen sind, sofern der Stichtagsbestand der jeweiligen Kategorie vom durchschnittlichen Jahresbestand wesentlich abweicht, z.B. bei Kälbern (Rinder bis 6 Monate).

Beispiel: durchschnittlich 20 Kälber pro Jahr verkauft; durchschnittliche Haltungsdauer im Betrieb beträgt 90 Tage:

Berechnung: 20 x 90/ 365 = 4,9 Rinder unter 6 Monaten mal 0,3 VE = 1,5 VE

Pferde: Kleinpferde sind Pferde bis zu einem Stockmaß von 1,2 m.

Babyferkelproduktion unter 10 kg: Die Babyferkel sind in der Zuchtsauen-VE von 0,3 VE enthalten.

Beispiel: 20 Zuchtsauen, Jahresproduktion von 400 Babyferkeln unter 10 kg:

Berechnung: 20 x 0,3 = 6 VE

Ferkelproduktion: Ferkel werden mit 10 bis 30 kg verkauft.

Beispiel: 20 Zuchtsauen, Jahresproduktion von 400 Ferkeln über 10 kg:

Berechnung: 20 x 0,3 = 6 VE + 400 x 0,01 = 4 VE + 6 VE = 10 VE

Bei Mastschweineproduktion aus zugekauften Babyferkeln ist der VE-Ansatz von 0,1 pro Mastschwein anzuwenden.

Wird bei der Schweinemast nur eine Vor- bzw. Endmast durchgeführt, ist eine anteilige Aufteilung des VE-Satzes nach Futterbedarf der jeweiligen Kategorie vorzunehmen.

Milchproduktion: Anzugeben ist nicht die Gesamtproduktion von Milch, sondern lediglich die in Form von Milch oder Milchprodukten in Verkehr gebrachte Milchmenge. Dies entspricht idR der durchschnittlich erzeugten Milchmenge im Rahmen der A- und D-Richtmenge unter Berücksichtigung von Über- und Unterlieferungen sowie Leasingmengen.

Milch, die im eigenen Betrieb verfüttert wird, ist daher nicht zu berücksichtigen.

Die Milchmengenangabe kann auf volle 1000 kg auf- bzw. abgerundet werden.

Damtiere: Anzugeben ist die durchschnittliche Anzahl der Elterntiere einschließlich der normalen Nachzucht.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 30 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 30 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 30 Abs. 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 30 Abs. 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 30 Abs. 7 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

landwirtschaftliche Tierhaltung, Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung, Vieheinheiten, Euroumstellung, Einheitswert

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