vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schweizerische Verwaltungsratsvergütungen

BMFM 711/1-IV/4/0115.6.20012001

EAS 1868

 

Bezieht ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger als Präsident des Verwaltungsrates Vergütungen von einer in Zug errichteten Domizilgesellschaft, dann wird davon auszugehen sein, dass diese Verwaltungsratsvergütungen auf der Grundlage des VwGH-Erkenntnisses vom 31.7.1996, 92/13/0172, ÖStZB 1997, 235, der Besteuerung in Österreich unterliegen.

In dem zitierten Beschwerdefall sind die Vergütungen nach österreichischem Recht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert worden und es ist daher seitens des Gerichtshofes die Anwendung von Artikel 14 bzw. alternativ von Artikel 21 des DBA-Schweiz als rechtsrichtig angesehen worden. Im Fall einer Domizilgesellschaft, sonach im Fall einer Gesellschaft, die über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten verfügt, steht das ausschließliche Besteuerungsrecht im Anwendungsfall beider Abkommensbestimmungen, sonach auch im Fall des Artikels 14, Österreich zu, weil in einer bloßen Domizilgesellschaft keine "feste Einrichtung" ("Betriebstätte") des österreichischen Abgabepflichtigen besteht.

Sollten im vorliegenden Fall nach österreichischem Recht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, dann wäre darauf Artikel 15 DBA-Schweiz anzuwenden; diese Bestimmung räumt der Schweiz insoweit ein Besteuerungsrecht ein, als die Tätigkeit auf schweizerischem Staatsgebiet ausgeübt worden ist. Folgt man der Auffassung, dass die Domizilgesellschaft der Arbeitgeber des österreichischen Abgabepflichtigen ist, dann käme die "183-Tage-Klausel" des Artikel 15 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht zur Anwendung, sodass auch kurzfristige Tätigkeiten in der Schweiz ein schweizerisches Besteuerungsrecht aufleben lassen würden; allerdings nur für den Teil der Vergütungen, der diesen Tätigkeiten in der Schweiz zurechenbar ist.

Sollte die Domizilgesellschaft allerdings eine funktionslose Briefkastengesellschaft sein, dann erscheint fraglich, ob einer solchen Gesellschaft überhaupt Arbeitgebereigenschaft im steuerlichen Sinn zugemessen werden kann und ob diese Arbeitgeberfunktion nicht in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der dahinterstehenden 100%igen österreichischen Muttergesellschaft zugeordnet werden muss; fehlende Arbeitgebereigenschaft der schweizerischen Sitzgesellschaft hätte die Anwendbarkeit der 183-Tage-Klausel und damit - wegen der 6 Monate nicht übersteigenden Aufenthalte des Verwaltungsratspräsidenten in der Schweiz - das ausschließliche Besteuerungsrecht in Österreich zur Folge.

Sollten die betreffenden Verwaltungsratsvergütungen auch auf schweizerischer Seite einer Besteuerung unterzogen worden sein und durch die Erfassung in Österreich im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens eine Doppelbesteuerung drohen, dann steht es dem Abgabepflichtigen frei, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit der Schweiz zu beantragen. Allerdings kann durch die bloße Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens nicht der Abschluss des österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens verzögert werden (EAS 1637). Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für den Abschluss eines Betriebsprüfungsverfahrens vorliegen, ist ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen und wird durch ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht beeinflusst.

Anmerkung: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit könnten dann vorliegen, wenn seitens der Finanzverwaltung anerkannt wird, dass kein Fall des § 22 Z 2 EStG gegeben ist, weil der Verwaltungsratspräsident gemeinsam mit einem anderen inländischen Familienangehörigen mit nur je 22,5% an der 100%igen österreichischen Muttergesellschaft beteiligt ist und weil die verbleibende 55%ige Beteiligung an dieser Muttergesellschaft einem in Asien lebenden Verwandten steuerlich zugerechnet wird. In diesem Fall besteht auch keine mittelbare mehr als 25%ige Beteiligung an der schweizerischen Domizilgesellschaft.

15. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Verwaltungsratspräsidenten, Domizilgesellschaften, selbständige Arbeit, feste Einrichtungen, Geschäftsräumlichkeiten, nichtselbständige Einkünfte, 183-Tage-Frist, funktionslose Briefkastengesellschaft

Verweise:

VwGH 31.07.1996, 92/13/0172
EAS 1637

Stichworte