EAS 1858
Übernimmt eine österreichische Konzernmuttergesellschaft bei einem Dienstnehmer, der 7 Monate bei ihr, 34 Monate bei einer britischen Konzerngesellschaft und 96 Monate bei einer schweizerischen Konzerngesellschaft gearbeitet hat, im Vergleichsweg die Kosten für eine Abfertigungszahlung, dann unterliegt bei dem nunmehr in der Schweiz ansässigen ehemaligen Konzernmitarbeiter diese Abfertigungszahlung nur insoweit der österreichischen Besteuerung, als diese kausal durch Dienstleistungen auf österreichischem Staatsgebiet verursacht worden ist (Maßgeblichkeit des Kausalitätsprinzips gemäß österr.-schweizerischer Verständigung, AÖFV. Nr. 34/2000).
Allerdings wird in Fällen dieser Art auch der körperschaftsteuerlichen Behandlung Beachtung zu schenken sein. Denn der Abfertigungsaufwand der österreichischen Konzernmutter darf insoweit nicht die inländische Besteuerungsgrundlage kürzen, als er auf berufliche Tätigkeiten des ehemaligen Mitarbeiters zugunsten der ausländischen Konzerngesellschaften entfällt; insoweit ist er an diese ausländischen Konzerngesellschaften nach den Grundsätzen des Fremdverhaltens weiterzubelasten.
07. Juni 2001
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Arbeitgeberwechsel im internationalen Konzern, Fremdverhaltensgrundsatz |
Verweise: | BMF 18.01.2000, 04 4282/3-IV/4/00, AÖF Nr. 34/2000 |