EAS 1879
Bedient sich eine schweizerische operativ tätige Handelsgesellschaft einer österreichischen Schwestergesellschaft, um Handelsgeschäfte mit landwirtschaftlichen Produkten im Verhältnis zu den Reformstaaten zu tätigen, dann sind gemäß Artikel 9 des DBA-Schweiz die Funktionen der österreichischen Gesellschaft fremdüblich abzugelten. Die inländische Gesellschaft wird hiebei nicht als "abhängiger Vertreter" und damit als Betriebstätte der schweizerischen Gesellschaft im Sinn von Art. 5 Abs. 4 DBA-Schweiz anzusehen sein, wenn sie keine Abschlussvollmacht besitzt, die in Österreich gewöhnlich ausgeübt wird (siehe auch EAS 1289, wonach eine Abschlussvollmacht unschädlich ist, wenn sie in Osteuropa ausgeübt wird).
Beim Ansatz der hier maßgebenden Verrechnungspreise wird - soferne keine Vergleichspreise zur Verfügung stehen - gegen die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode kein Einwand zu erheben sein, wenn die Funktion der österreichischen Gesellschaft lediglich die eines Vermittlers und nicht die eines Zwischenhändlers ist. Ob hiebei der Ansatz eines Gewinnaufschlages von 8% als fremdüblich anzusehen ist, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beurteilt werden kann.
23. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | verbundene Unternehmen, Fremdvergleich, Vertreter, abhängiger, Betriebstätte, Abschlussvollmacht, Verrechnungspreise, Vergleichspreise, Kostenaufschlagsmethode, Funktionsanalyse, Fremdüblichkeit |
Verweise: |