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Österreichische Piloten bei Fluggesellschaften in den VAE und in Hongkong

BMFP 34/1-IV/4/0123.7.20012001

EAS 1900

 

Ist ein in Österreich ansässiger Flugpilot bei einer Fluglinie in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig, wobei seine Bezüge dort keiner Einkommensbesteuerung unterliegen, dann gestattet § 48 BAO keine Steuerbefreiung in Österreich, da eine solche nur zum Ausgleich einer in- und ausländischen Besteuerung vorgenommen werden kann. Diese Rechtsvoraussetzung ist bei einer fehlenden Besteuerung im Ausland nicht erfüllt.

Tritt ein in Österreich ansässiger Pilot in die Dienste einer Fluglinie in Hongkong und unterliegen die Einkünfte auch in Hongkong einer der österreichischen Einkommensteuer vergleichbaren Besteuerung, dann besteht die Möglichkeit, beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 48 BAO eine Entlastung von der hiedurch eintretenden Doppelbesteuerung zu beantragen. In Fällen der vorliegenden Art könnte eine Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) gewährt werden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Steuerbelastung in Hongkong über 15% liegt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, könnte die ausländische Steuer gemäß § 48 BAO auf die österreichische angerechnet werden (EAS 1834).

23. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Progressionsvorbehalt

Verweise:

EAS 1834

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