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Haftung für die Abzugsbesteuerung von Seminarvortragenden

BMFS 469/1-IV/4/0123.7.20012001

EAS 1887

Tritt eine österreichische KEG für eine deutsche Lebensberaterin als Seminarveranstalter auf, wobei diese Seminare teilweise auch als "Schule" angeboten werden, dann mag hier bei der Beurteilung der Frage, ob die Lebensberaterin unterrichtend (und damit DBA-steuerfrei) oder vortragend (und damit steuerpflichtig) in Österreich auftritt, für die KEG ein Entscheidungsgrenzfall vorgelegen haben.

Wenn in einem solchen Fall die deutsche Steuerverwaltung die Tätigkeit ebenfalls als "unterrichtend" einstuft und nachweisbar die Einkünfte der Lebensberaterin der deutschen Einkommensbesteuerung unterzieht und wenn sich in einem solchen Fall die KEG der Beurteilung der deutschen Steuerverwaltung angeschlossen hat, dann erscheint es rechtlich bedenklich, wenn die KEG ohne vorheriger Abstimmung mit der deutschen Steuerverwaltung (auf der Grundlage von Art. 21 des DBA-Deutschland) zur Haftung für den eine Doppelbesteuerung verursachenden Steuerabzug nach § 99 EStG herangezogen würde. In (Grenz)fällen dieser Art wird die Abstimmung mit der deutschen Steuerverwaltung von Amts wegen zu suchen sein, da die deutsche Steuerpflichtige - wenn sie zivilrechtlich einen Regress der KEG hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme erfolgreich abwehren kann - kein Interesse an einem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens in Deutschland haben wird.

Der umsatzsteuerliche Leistungsort liegt sowohl im Fall einer unterrichtenden Tätigkeit wie auch im Fall einer Vortragstätigkeit im Inland. Denn unter § 3a Abs. 8 lit. a fällt nicht nur die dort ausdrücklich genannte "unterrichtende" Tätigkeit, sondern auch jede "ähnliche Tätigkeit", zu der auch die Vortragstätigkeit gerechnet wird. In beiden Fällen kann die unechte Umsatzsteuerbefreiung nach der VO 800/1974 in Anspruch genommen werden.

23. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 21 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Lebensberater, unterrichtende Tätigkeit

Stichworte