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Österreichisch-polnischer Kulturaustausch

BMF04 0101/30-IV/4/012.7.20012001

EAS 1875

Engagiert ein inländischer gemeinnütziger Verein polnische Künstler, die an verschiedenen österreichischen Orten Gastspiele absolvieren, dann unterliegen die an die polnischen Künstler gezahlten Gagen grundsätzlich dem inländischen Steuerabzug nach § 99 EStG; gemäß Artikel 17 Abs. 1 des österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens sind die Künstler in Polen von der Besteuerung freizustellen.

Sollten allerdings die polnischen Künstler eine Bescheinigung der polnischen Steuerbehörden beibringen, aus der ersichtlich ist, dass es sich bei den Gastspielen

a) um einen von Polen im Sinn von Artikel 17 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens gebilligten Kulturaustausch handelt, und

b) dass Polen gemäß Artikel 17 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens eine steuerliche Erfassung der erzielten Einkünfte vornimmt,

dann könnte auf österreichischer Seite die Vornahme des Steuerabzuges unterbleiben.

02. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
Mit dieser Auffassung wird Artikel 17 Abs. 2 eine mit dem Wortlaut noch vereinbare weite Auslegung zugeordnet: nicht nur jene Künstler, die im Rahmen des "gebilligten" bilateralen Kulturaustausches von polnischen Vereinigungen nach Österreich entsandt werden, auch solche die in Österreich unter Vertrag genommen werden, sind begünstigt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975

Schlagworte:

Gastspiele

Stichworte