EAS 1871
Besteht in Österreich eine GmbH, deren Anteile zu 100% einer liechtensteinischen Anstalt gehören, und die Consultingleistungen an japanische Kunden fakturiert, wobei diese Consultingleistungen von Italienern unter Zwischenschaltung einer irischen Treuhandgesellschaft erbracht werden, dann ist ein solcher Fall nicht geeignet, im Rahmen des EAS-Verfahrens hinsichtlich der steuerlichen Folgen in Österreich untersucht zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der österreichischen GmbH um eine bloße Briefkastengesellschaft handeln sollte, der keine wirtschaftlichen Funktionen zuzuordnen sind.
02. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | liechtensteinische Anstalt, Anstalt, liechtensteinische, Consultingleistungen, verbundene Unternehmen, Briefkastengesellschaft, Funktionsanalyse, wirtschaftliche Funktion, Funktion, wirtschaftliche |