vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nachträgliche Erfolgsprämie an einen Geschäftsführer österreichischer und schweizerischer Gesellschaften

BMFM 202/1-IV/4/012.7.20012001

EAS 1872

Ist der Geschäftsführer einer österreichischen Kapitalgesellschaft zu 40% seiner Arbeitszeit in der Schweiz für eine schweizerische Konzerngesellschaft tätig, dann ist es rechtsrichtig, wenn seine Bezüge dem Arbeitseinsatz entsprechend zu 40% der schweizerischen Gesellschaft überrechnet und dort der Einkommensbesteuerung unterzogen und in Österreich korrespondierend von der Lohnbesteuerung freigestellt wurden. Wurde diesem Geschäftsführer im Jänner 2001 für das Jahr 2000 eine Erfolgsprämie ausbezahlt, die dem Kausalitätsprinzip entsprechend verursachungsgerecht ebenfalls zu 40% der Schweiz zuzurechnen und dort zu versteuern ist, die aber in Österreich zu 100% lohnversteuert worden ist, dann ist der Geschäftsführer berechtigt, so wie für seine laufenden Bezüge eine aliquote Entlastung von der österreichischen Lohnbesteuerung zu erlangen; und zwar auch dann, wenn der Dienstnehmer seit Mai 2001 seinen Hauptwohnsitz mittlerweile in ein anderes EU-Land verlegt hat.

Sollten die Voraussetzungen des § 77 Abs. 4 EStG vorliegen, kann der österreichische Arbeitgeber die Lohnsteuerentlastung im Wege der Aufrollung selbst vornehmen. Sollte hingegen diese Möglichkeit nicht mehr bestehen, weil der Dienstnehmer bei seiner Entsendung in das andere EU-Land im Mai 2001 aus den Diensten der österreichischen Gesellschaft ausgeschieden ist und daher beim österreichischen Arbeitgeber im Jahr 2001 nicht ständig beschäftigt war, dann besteht für ihn noch die Möglichkeit, eine Steuerentlastung im Wege einer Antragsveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG) zu erwirken. Nur soweit auch diese Möglichkeit ausscheidet (weil es um eine Entlastung von der mit festen Steuersätzen nach § 67 EStG erhobenen Lohnsteuer geht), müsste zur Herbeiführung eines dem österreichisch-schweizerischen DBA entsprechenden Rechtszustandes ein auf § 240 Abs. 3 BAO gestützter Rückzahlungsantrag beim Finanzamt Eisenstadt (§ 13a AVOG) eingebracht werden.

02. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 77 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Lohnsteuerentlastung, Antragsveranlagung, Rückzahlungsantrag, Finanzamt Eisenstadt

Stichworte