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Internationaler Kostenersatzvertrag bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen

BMFP 8/25-IV/4/012.7.20012001

EAS 1863

Hat sich die österreichische Konzerntochtergesellschaft des XY US-Konzerns durch ein "Agreement to Reimburse Expenses of XY Employees Stock Option Plan" dazu verpflichtet, die Kosten aus der Teilnahme ihrer Mitarbeiter an einem konzerninternen Mitarbeitermodell zu übernehmen, dann wird dieser Aufwand nach Maßgabe des Artikels 9 des DBA-USA und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht in Österreich gewinnmindernd zu berücksichtigen sein. Denn wenn ein österreichischer Arbeitgeber sich dafür entscheidet, dass die Gehaltsbezüge seiner ausschließlich für ihn tätigen Mitarbeiter durch Leistungen eines Dritten (hier: durch Erfüllung von Verpflichtungen aus der Einräumung von Aktienoptionsrechten durch die US-Konzerngesellschaft) aufgebessert werden, dann entspricht es dem Fremdverhaltensgrundsatz, dass die dem Dritten erwachsenden Kosten (Differenz zwischen dem Aktien-Börsenkurs am Optionsausübungstag und dem seinerzeitigen Preis für die Erlangung des Optionsrechtes sowie die aliquoten allgemeinen Kosten wie z.B. Planerstellung und damit zusammenhängende Beratungsaufwendungen oder bezughabende interne Verwaltungskosten) vom österreichischen Arbeitgeber ersetzt werden. Wie der Dritte die Vorfinanzierung des Aufwandes bewerkstelligt (durch Erwerb eigener Aktien oder durch Ausgabe junger Aktien im Wege einer Kapitalerhöhung) ist für die Abzugsfähigkeit des Kostenersatzes durch den Arbeitgeber unerheblich.

Die Abzugsfähigkeit auf österreichischer Seite hat nach Maßgabe des einschlägigen österreichischen Steuerrechtes zu erfolgen. Ist die Vertragsgestaltung mit der US-Gesellschaft handelsrechtlich so zu werten, dass sich die Mitarbeiter ihre finanziellen Ansprüche aus dem Mitarbeitermodell in der "Vesting Period" (Zeitraum zwischen Einräumung und erstmaliger Ausübungsmöglichkeit der Optionsrechte) durch ihre laufende Arbeitsleistung "erdienen" und ist folglich in diesem Zeitraum aus handelsrechtlicher Sicht der Aufbau einer Personalkostenrückstellung zwingend geboten, dann wird nach dem Prinzip der Maßgeblicheit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz diese Rückstellung auch steuerlich anzuerkennen sein. Denn zwingendes Steuerrecht steht der Berücksichtigung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im handelsrechtlich gebotenen Ausmaß nicht entgegen. Im vorliegenden Fall geht es um die vertraglich nachweisbare Entstehung einer ungewissen Verpflichtung für die zu erwartende künftige Inanspruchnahme durch die US-Konzerngesellschaft. Es liegt sonach kein Fall einer (steuerlich unzulässigen) bloßen Aufwandrückstellung vor.

02. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Fremdverhaltensgrundsatz, Vesting Period

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