EAS 1876
Ergibt sich aus einem österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung, von Steuerausländern bezogene Inlandseinkünfte von der Abzugsbesteuerung zu entlasten und kann das Vorliegen dieser Entlastungsvoraussetzungen einwandfrei nachgewiesen werden, dann können die DBAs solange unmittelbar angewendet und die betreffenden Einkünfte demzufolge von der Abzugsbesteuerung freigestellt werden, als nicht durch Verordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet wird. Im Verhältnis zu den USA besteht derzeit keine das Rückerstattungsverfahren zwingend anordnende Durchführungsregelung.
Artikel 27 des DBA-USA, der ausführt, dass die Vertragstaaten "nicht gehindert sind", ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugssteuersysteme anzuwenden, wird in diesem Zusammenhang lediglich als Klarstellung und nicht als normatives Gebot zur Anwendung der Steuerrückerstattungsverfahrens verstanden (EAS 1352).
Nimmt daher eine österreichische GmbH eine Gewinnausschüttung an ihre US-Muttergesellschaft vor, dann kann - bei Vorliegen einer Ansässigkeitsbescheinigung der US-Gesellschaft - der inländische Kapitalertragsteuerabzug auf 5% eingeschränkt werden. Dies gilt auch für eine im Wege eines Forderungsverzichtes bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung.
02. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 27 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Rückerstattungsverfahren, Gewinnausschüttung, Ansässigkeitsbescheinigung, Kapitalertragsteuerabzug, Forderungsverzicht, verdeckte, verdeckte Gewinnausschüttung |
Verweise: |