EAS 1857
Wird von einem österreichischen Festspiel-Verein eine aufwendige Opernaufführung produziert und in der Folge für 4 Aufführungen an eine deutsche Festspiel-GmbH verkauft und werden hiebei in Drittstaaten ansässige (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtige) Künstler von dem österreichischen Verein für die Mitwirkung an den österreichischen und deutschen Aufführungen auf Werkvertragsbasis verpflichtet, dann unterliegen die hiefür von dem inländischen Verein gezahlten Gagen insoweit der inländischen Besteuerung, als die Tätigkeit der Künstler im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Wurde daher von dem Verein die Gesamtgage dem Steuerabzug nach § 99 EStG unterzogen, dann entspricht dies durchaus der bestehenden Rechtslage, da Arbeit grundsätzlich immer von demjenigen verwertet wird, demgegenüber sie erbracht wird; dies ist der inländische Verein als Auftraggeber der ausländischen Künstler.
Wenn auch Deutschland an diesen Gagen ein Besteuerungsrecht geltend macht und hiedurch eine Doppelbesteuerung auslöst und wenn für die deutschen Steuern schlussendlich der österreichische Verein haftbar gemacht wird, dann kann diese Vorgangsweise nicht als Verletzung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens gewertet werden. Denn auf deutscher Seite wird nicht der Verein, sondern es werden die in Drittstaaten ansässigen Künstler besteuert; gegen die Haftungsinanspruchnahme des Vereins bietet das Doppelbesteuerungsabkommen keinen Schutz.
Die in Drittstaaten ansässigen Künstler können sich ihrerseits ebenfalls nicht auf das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen berufen, weil die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen hiefür (nämlich unbeschränkte Steuerpflicht in zumindest einem der beiden Staaten) nicht erfüllt sind. Sollten die Künstler allerdings in einem Staat ansässig sein, mit dem Österreich ein dem OECD-Musterabkommen entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, dann wäre der Steuerabzug nach § 99 EStG gemäß diesem Abkommen in Österreich auf jenen Gagenteil einzuschränken, der auf die inländischen Auftritte entfällt, sodass das Doppelbesteuerungsproblem beseitigt ist, wenn sich auch Deutschland auf die Besteuerung jener Gagenteile beschränkt, die auf die auf deutschem Staatsgebiet ausgeübten Tätigkeiten entfallen.
Gegenüber Staaten, mit denen Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat könnte unter diesen Gegebenheiten aber ebenfalls das Doppelbesteuerungsproblem gelöst werden; und zwar dadurch, dass auf der Grundlage von § 48 BAO jener steuerliche Zustand herbeigeführt wird, der bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem jeweiligen Drittstaat eingetreten wäre: Steuerfreistellung jener auf die Deutschland-Auftritte entfallenden Gagenteile, für die Deutschland eine Besteuerung vorgenommen hat.
07. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Künstler, Werkvertrag |