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Finanzierung einer pakistanischen Betriebstätte

BMFO 8/3-IV/4/017.6.20012001

EAS 1847

 

Wird eine pakistanische Betriebstätte, die der Exploration von Bodenschätzen dient, mit einem Darlehen finanziert, das vom österreichischen Stammhaus aufgenommen worden ist, dann muss der Zinsenaufwand gemäß Artikel III DBA-Pakistan an die pakistanische Betriebstätte weiterbelastet werden.

Wenn nun Pakistan diesen Zinsenaufwand als Betriebsausgabe anerkennt und gleichzeitig nach Artikel VII des DBA-Pakistan das Besteuerungsrecht an den vom österreichischen Stammhaus an das österreichische Kreditinstitut gezahlten Zinsen beansprucht, so kann diesem Verlangen nicht entgegengetreten werden. Denn wenn die Darlehensschuld für Zwecke des pakistanischen Betriebs eingegangen worden ist, muss diese Verbindlichkeit dem Betriebsvermögen der pakistanischen Betriebstätte ungeachtet des Umstandes zugerechnet werden, dass die Verbindlichkeit buchmäßig zunächst im Stammhaus erfasst worden ist. Zinsen für eine dem Vermögen der pakistanischen Betriebstätte zuzurechnende Verbindlichkeit stammen "aus Quellen innerhalb Pakistans" im Sinn von Artikel VII des Abkommens und sind folglich in Österreich von der Besteuerung freizustellen (EAS 1137).

Werden die gegenständlichen Finanzmittel von österreichischen Kommerzbanken zur Verfügung gestellt, dann sieht das Abkommen für die an diese Kommerzbanken fließenden Zinsen keine Quellensteuerfreiheit vor. Denn nur für jene Zinsen, die an die Österreichische Nationalbank, an die Regierungen (an Einrichtungen österreichischer Gebietskörperschaften) sowie an Banken gezahlt werden, die der Republik Österreich gehören oder von ihr beherrscht werden, kann aus Artikel VII eine Quellensteuerfreiheit abgeleitet werden. Wenn daher Pakistan dem Umstand, dass eine Refinanzierung der Kommerzbanken über die Österreichische Kontrollbank AG stattfindet und hiefür die Republik Österreich die Haftung übernommen hat, nicht die Rechtswirkung beimisst, dass nach Artikel VII quellensteuerfreie Zinsenzahlungen vorliegen, kann darin keine Abkommenswidrigkeit erblickt werden.

07. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 DBA PK (E), Doppelbesteuerungsabkommen Pakistan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 297/1971
Art. 7 DBA PK (E), Doppelbesteuerungsabkommen Pakistan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 297/1971

Schlagworte:

Exploration von Bodenschätzen, Bodenschätze, Darlehen, Zinsen, Quellensteuerfreiheit, Österreichische Kontrollbank AG

Verweise:

EAS 1137

Stichworte