EAS 1860
Hat ein inländischer gemeinnütziger Verein Jazz-Seminare mit Künstlern aus Deutschland, USA, Italien und Frankreich veranstaltet und wurde der Verein wegen Nichtvorlage von Ansässigkeitsbescheinigungen zur Haftung für den Steuerabzug nach § 99 EStG herangezogen, dann wird in dem anhängigen Berufungsverfahren wohl zu berücksichtigen sein, dass die Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung keine materiellrechtliche Voraussetzung für eine abkommensgemäße Entlastung der ausländischen Künstler von der inländischen Besteuerung darstellt.
Allerdings trifft einen österreichischen Verein, der sich auf Steuerentlastungen eines Doppelbesteuerungsabkommens beruft, die Verpflichtung nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen, dass das jeweilige Abkommen Österreich zur Steuerentlastung verpflichtet. Bei den Künstlern aus Deutschland, Frankreich und Italien ergibt sich aber aus den Abkommen keine solche Steuerfreistellungsverpflichtung für eine in Österreich ausgeübte künstlerische Betätigung (Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland, Art. 17 Abs. 1 DBA-Frankreich, Art. 17 Abs. 1 DBA-Italien). Nur für den aus den USA angereisten Künstler könnte sich aus Art. 17 Abs. 1 DBA-USA eine Steuerfreistellungsverpflichtung ergeben, wenn der dort genannte Schwellenwert von 20.000 US-Dollar nicht überschritten wird (siehe hiezu auch Pkt. 2.1 des Erlasses AÖFV. Nr. 111/1999).
07. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Nichtvorlage von Ansässigkeitsbescheinigungen, Ansässigkeitsbescheinigung |