EAS 1851
Wird ein in Deutschland ansässiger Mitarbeiter der deutschen Zweigniederlassung einer US-Gesellschaft beruflich für 5 Tage nach Österreich entsandt, dann steht gemäß Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den auf diese Entsendungszeit entfallenden Bezügen Österreich zu und es ist in Deutschland (unter Progressionsvorbehalt) Steuerbefreiung zu gewähren.
Die ein solche Ergebnis verhindernde "183-Tage-Klausel" des Art. 9 Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung, da kein deutscher Arbeitgeber die Kurzzeitentsendung nach Österreich vornimmt. Denn Arbeitgeber kann immer nur eine "Person" sein, nicht aber ein unselbständiger Teil einer Person, wie die deutsche Zweigniederlassung einer US-Gesellschaft (siehe BFH v. 29.1.1986, BStBl. 1986, II, 513).
In Österreich ist in einem solchem Fall allerdings nur dann eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die für beschränkt Steuerpflichtige maßgebende Jahreseinkommensschwelle des § 42 Abs. 2 EStG von S 50.000,- überschritten wird. Der Fall kann daher zu einer (legalen) Doppelnichtbesteuerung führen.
17. Mai 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Dienstgeberentsendung, 183-Tage-Frist, Jahreseinkommensschwelle, Doppelnichtbesteuerung (legale) |