EAS 1852
Haben zwei Ingenieure (Ing. D, wohnhaft in Deutschland und Ing. Ö wohnhaft in Österreich) ihre im Privatvermögen an einer deutschen GmbH gehaltenen Beteiligungen (Ing. D zu 51%, Ing. Ö zu 49%) in eine ihnen im selben Beteiligungsverhältnis gehörende österreichische GmbH mit Einbringungsvertrag vom Juli 1996 rückwirkend zum 31.12.1995 eingebracht, wobei gemäß § 19 Abs. 2 Z. 5 öUmgrStG (richtiger : § 19 Abs. 2 Z. 2 öUmgrStG) keine Kapitalerhöhung stattfand und in den eingebrachten Anteilen keine stillen Reserven erkennbar waren, dann hat diese Einbringung gemäß § 17 Abs. 1 öUmgrStG mit den Anschaffungskosten der Beteiligung stattzufinden. Gemäß § 19 Abs. 2 öUmgrStG wäre eine Aufwertung auf den gemeinen Wert für Ing. D über Antrag zulässig gewesen; doch wird bei Fehlen stiller Reserven in der Beteiligung der gemeine Wert nicht über den Anschaffungskosten liegen.
Kommt nun die deutsche Betriebsprüfung im Jahr 2001 zu dem Ergebnis, dass - wegen außergewöhnlich hoher GmbH-Gewinne im Jahr 1996 - Ende 1995 doch bereits ein Wertzuwachs in der eingebrachten Beteiligung stattgefunden hat und verweigert die deutsche Finanzverwaltung die Gewinneutralität der Einbringung, weil keine Kapitalerhöhung stattgefunden hat, wird sonach dieser nachträglich festgestellte Wertzuwachs im Jahr 1995 in Deutschland steuerlich erfasst, dann ist einzuräumen, dass eine (wirtschaftliche) internationale Doppelbesteuerung entsteht, wenn der im Jahr 1996 in den Händen der deutschen GmbH lukrierte, in der Folge steuerfrei in die Hände der österreichischen Mutter-GmbH transferierte und schließlich im Jahr 1998 an die beiden Ingenieure ausgeschüttete Gewinn zum einen als Wertzuwachs in Deutschland besteuert und zum anderen als Gewinnausschüttung in Österreich der 25%igen KESt unterworfen worden ist.
Allerdings wird zu beachten sein, dass Deutschland gemäß Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens nur berechtigt war, den Wertzuwachs in den Händen des Ing. D zu besteuern, sodass auch nur für ihn eine Doppelbesteuerung eintreten kann.
Da Ing. D bereits im Jahr 1998 seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat und damit Österreich im Ausschüttungsjahr sein Ansässigkeitsstaat geworden ist, wäre denkbar, dass erforderlichenfalls auf österreichischer Seite auf der Grundlage von § 48 BAO ein Besteuerungsausgleich herbeigeführt wird. Allerdings kann über die Erfolgsaussichten eines auf § 48 BAO gestützten Antrages nicht im EAS-Verfahren entschieden werden, weil die näheren Umstände (insb. Art und Höhe des im Jahr 1996 in der deutschen GmbH realisierten Gewinnes) einer genaueren Untersuchung bedürften.
18. Mai 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 19 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Schlagworte: | Wertzuwachs, stille Reserven, Gewinneutralität, Kapitalerhöhung |