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Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz

BMF04 4282/4-IV/4/016.7.20012001

EAS 1845

 

In EAS 1595 wurde aus den dort genannten Gründen die Auffassung vertreten, dass bei einem Wegzug aus Österreich in die Schweiz die Wegzugsbesteuerung des § 31 EStG ausgelöst wird; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass nach dem DBA-Schweiz in einem solchen Fall das inländische Besteuerungsrecht an Gewinnen aus Veräußerungen von österreichischen Kapitalbeteiligungen noch durch fünf Jahre aufrecht erhalten wird. Denn wollte man die Wirkung des Abkommens anders verstehen und meinen, dass durch die Maßnahme des Wegzuges im Wegzugsjahr keine Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG ausgelöst werden könne, weil der Verlust des Besteuerungsrechtes erst aufschiebend bedingt nach Ablauf von 5 Jahren eintritt, dann würde man das Zusammenwirken von Abkommensrecht und innerstaatlichem Recht in einem Sinn verstehen, der mit dem Ziel und Zweck der österreichischen Steuerrechtsordnung unvereinbar wäre. Denn es würde damit genau jener Effekt einer Doppelnichtbesteuerung geschaffen, den der Gesetzgeber bei der Einführung der Wegzugsbesteuerung in Österreich ausschließen wollte: einerseits könnte mit Ablauf des fünften Jahres in Österreich nicht mehr besteuert werden, weil zu diesem Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen keine schädliche "Maßnahme" mehr getroffen wird und es untersagt ab diesem Zeitpunkt das Abkommen die Besteuerung in Österreich; andererseits ist die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht in der Lage, die im Privatvermögen erzielten Veräußerungsgewinne zu besteuern, sodass diese unbesteuert blieben.

Angesichts der Abkommensrechtslage erscheint es aber gerechtfertigt, dass dann, wenn eine tatsächliche Veräußerung der Beteiligung innerhalb der fünfjährigen Frist nicht auszuschließen ist, wenn sonach ungewiss ist, ob die Wegzugssteuerschuld im Jahr des Wegzuges entstanden ist, im Wegzugsjahr eine bloß vorläufige Veranlagung vorgenommen wird, in die der mit dem Wegzug verbundene Veräußerungsgewinn im Sinn des § 31 EStG nicht einbezogen wird. Bei der Beurteilung, ob ein ausreichender Ungewissheitsgrad vorliegt, der eine bloß vorläufige Veranlagung rechtfertigt, wird in erster Linie auf die Darstellung des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen sein. Der vorläufige Abgabenbescheid ist zum endgültigen Abgabenbescheid zu erklären, wenn innerhalb der Fünfjahresfrist tatsächlich eine in Österreich steuerlich erfassbare Veräußerung stattfindet. Andernfalls ist spätestens nach Ablauf der Fünfjahresfrist die Einbeziehung der Wegzugssteuerschuld in die Veranlagung des Wegzugsjahres vorzunehmen.

06. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
Findet nach dem im Jahr 1 erfolgten Wegzug im Jahr 4 eine tatsächliche Veräußerung der Beteiligung an der inländischen GmbH statt, dann ist der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nach den Vorschriften des § 31 EStG i.V. mit § 98 Z. 8 EStG (also mit den Wertsteigerungen bis in das Jahr 4) bei der Veranlagung des Jahrs 4 zu besteuern und es ist die Veranlagung des Jahres 1 (bei der vorläufig noch kein Veräußerungsgewinn erfasst worden ist) damit für endgültig zu erklären.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wegzugsbesteuerung, Veräußerung von Beteiligungen, Doppelnichtbesteuerung, Veräußerungsgewinn

Verweise:

EAS 1595

Stichworte