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Auslandsinstallation von Fremdsoftware

BMFH 266/1-IV/4/012.7.20012001

EAS 1869

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG zählt eine im Ausland erfolgende "Montage .....von Anlagen" zu den nach dieser Gesetzesstelle begünstigten Auslandstätigkeiten. Es gehört nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen, dass jene Anlagen, die im Ausland montiert werden, vom Montageunternehmen selbst gefertigt oder sonst von ihm erworben worden sind. Ein inländisches Unternehmen, das beauftragt ist, von anderen in- oder ausländischen Unternehmen gefertigte Maschinen oder sonstige Anlagen im Ausland zu montieren, erbringt daher eine gemäß § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG begünstigte Auslandstätigkeit.

Nach der in RZ 57 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 der Gesetzesstelle gegebenen Auslegung fällt auch die Installation von Software in ausländischen EDV-Systemen unter den Begriff der "Montage ..... von Anlagen". Entsprechend den bei anderen Fällen einer Anlagenmontage geltenden Grundsätzen wird es daher auch bei Softwareinstallationen nicht erforderlich sein, dass es sich hiebei um Eigensoftware handelt.

02. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Softwareinstallationen

Stichworte