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Ferngeschäftsführung bei einer österreichischen GmbH&Co KG

BMF04 0101/E0001-IV/4/016.7.20012001

EAS 1885

Besteht in Deutschland und in Österreich je eine GmbH & Co KG und nimmt der in Deutschland ansässige Geschäftsführer der beiden GmbHs seine Aufgaben für beide GmbHs überwiegend von Deutschland aus wahr, dann unterliegt dennoch der von der österreichischen GmbH gezahlte Geschäftsführerbezug der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Es geht dies auf eine österreichisch-deutsche Verständigungsvereinbarung zurück, die als Z 12 des Verständigungsprotokolls vom 1. Juni 1994 festgehalten ist und die folgenden Wortlaut hat:

"Behandlung von Geschäftsführern

Solange sich keine anderweitigen Interpretationserfordernisse aus OECD-einheitlichen Regelungen ergeben, wird im Fall von Geschäftsführern weiterhin der vom BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt, die davon ausgeht, dass der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen. Dies gilt nicht nur für Geschäftsführer von GesmbHs, sondern auch für geschäftsführende Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft.

Befindet sich nach den vorgenannten Kriterien der Ort der Geschäftsleitung im Sitzstaat der Gesellschaft, so gilt dies nicht nur für Belange der Lohnversteuerung der Geschäftsführerbezüge, sondern auch für die Frage, ob die Gesellschaft im Sitzstaat ihren "Wohnsitz" im Sinn des DBA hat.

Eine andere Beurteilung ist jedoch im Fall von "Briefkastengesellschaften" (Gesellschaften ohne eigene Geschäftsräumlichkeiten und ohne eigenes Personal) geboten."

 

6. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Geschäftsführerbezüge, Tätigkeitsort, Ort der Arbeitsausübung

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