EAS 1809
In Abschn. C Z. 2 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche (AÖFV. Nr. 134/1999) wurde übereinstimmend festgestellt, dass bei Anwendung des DBA-Deutschland dem Kausalitätsprinzip der Vorrang vor dem Zuflussprinzip zu geben ist. Wird daher ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber gekündigt und erhält er nach seinem Zuzug nach Österreich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 87.000 Euro, dann steht gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA das Besteuerungsrecht daran Deutschland zu. Artikel 15 Abs. 1 DBA verpflichtet in diesem Fall Österreich korrespondierend zur Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt). Diese Steuerfreistellungsverpflichtung hängt aber davon ab, dass Deutschland die Abfindung ebenfalls dem Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens zuordnet. Denn sollte Deutschland eine anderweitige abkommensrechtliche Qualifikation vornehmen und deshalb auf Grund des DBA die Besteuerung unterlassen ("negativer Qualifikationskonflikt") wäre Österreich durch das Abkommen nicht zur Steuerbefreiung verpflichtet.
19. Februar 2001
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Kausalitätsprinzip, Zuflussprinzip, Dienstverhältnis, Abfindung, Progressionsvorbehalt, Steuerfreistellung |
Verweise: | BMF 25.06.1999, 04 1482/43-IV/4/99, AÖF Nr. 134/1999 |