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Betriebstättenmindestdauer im DBA-Schweiz

BMF04 4282/1-IV/4/0119.2.20012001

EAS 1810

Die Frage, ab welcher zeitlichen Dauer die Verfügungsmacht über Räumlichkeiten für ein vorübergehend im Inland tätiges schweizerisches Unternehmen eine inländische Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 DBA-Schweiz begründen, ist im Doppelbesteuerungsabkommen nicht geregelt. Anlässlich österreichisch-schweizerischer Konsultationen am 10.12.1999 wurde Einvernehmen erzielt, dass das österreichisch-schweizerische Abkommen in dieser Frage aus dem Zusammenhang heraus zu interpretieren ist. Dies verlangt, dass die bei einer Bauausführung im Abkommen ausdrücklich vorgesehene 12-Monatsfrist nicht nur in diesen Fällen, sondern auch in anderen Fällen von Relevanz ist, bei denen die Zeitdauer einer vorübergehenden Inlandspräsenz über Bestand oder Nichtbestand einer Betriebstätte entscheidet.

Durch die genannten Konsultationen wurde allerdings nicht das 1974 geschlossene Abkommen geändert. Die im Dezember 1999 von der Schweiz und von Österreich als rechtsrichtig anerkannte DBA-Auslegung kann daher in ihrer Anwendung nicht nur auf Zeiträume ab Dezember 1999 beschränkt werden.

War daher ein schweizerischer Unternehmensberater von Oktober 1994 bis Juli 1995 bei einer österreichischen Firma tätig, dann kann der schweizerischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden, wenn sie die aus dieser Tätigkeit erzielten Gewinne der schweizerischen Besteuerung unterzieht. In einem solchen Fall müsste auf österreichischer Seite eine korrespondierende Steuerentlastung herbeigeführt werden.

19. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Dauer der Verfügungsmacht, Verfügungsmacht, Bauausführung, 12-Monats-Frist, Unternehmensberater, Steuerentlastung

Stichworte