EAS 1956
Verlegt ein deutscher Industrieller seinen Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich und setzt sich sein Einkommen wie folgt zusammen :
a) Gewinnausschüttungen aus verschiedenen deutschen GmbH-Beteiligungen
b) Einkünfte aus deutschem Immobilienbesitz
c) Verluste aus deutschen Verlustbeteiligungen
d) Gewinnausschüttungen von maltesischen Kapitalgesellschaften
e) Geschäftsführerbezüge von den maltesischen Gesellschaften
dann ist zunächst nach österreichischem Recht das Jahreseinkommen zu ermitteln; ob hierbei die deutschen Verluste ausgeglichen werden können, hängt von dem Nachweis ab, dass es sich hierbei nicht um nach österreichischem Recht (z.B. gemäß der Liebhabereiverordnung oder gemäß § 2 Abs. 2a EStG) von der Verlustverwertung ausgeschlossene Verluste handelt; das solcherart ermittelte Jahreseinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung des anzuwendenden Durchschnittsteuersatzes (Progressionssatzes).
Zwecks weiterer Feststellung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage sind aus dem solcherart ermittelten Einkommen die positiven Einkünfte aus dem deutschen Immobilienbesitz gemäß Art. 3 i.V. mit Art. 15 DBA-Deutschland auszuscheiden. Von den Geschäftsführerbezügen aus Malta dürfte nur jener Teil ausgeschieden werden, der nachweisbar auf Aktivitäten entfällt, die in einer maltesischen festen Einrichtung im Sinn von Artikel 14 DBA-Malta ausgeübt wurden. Sollten überhöhte Geschäftsführerbezüge ausgezahlt werden, ist damit zu rechnen, dass diese als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet und voll in der inländischen Besteuerungsgrundlage belassen werden müssen.
Auf die sodann unter Anwendung des Progressionssatzes von der inländischen Steuerbemessungsgrundlage berechnete Einkommensteuer ist gemäß Art. 10a i.V. mit Art. 15 DBA-Deutschland die deutsche Kapitalertragsteuer, die gemäß dem DBA auf 15% einzuschränken ist, anzurechnen.
Verlegt der deutsche Industrielle in etwa 10 bis 15 Jahren pensionsbedingt seinen Wohnsitz nach Malta, dann ist dies mit dem Eintritt der Wegzugsbesteuerung hinsichtlich der während der Österreich-Ansässigkeit in den ausländischen Gesellschaften gebildeten stillen Reserven verbunden.
Anmerkung : Die EAS geht bewusst nicht auf die Frage ein, ob bei Zuzug eines deutschen Industriellen, also eines Steuerausländers, Gefahr droht, dass - auch ohne inländische CFC-Gesetzgebung - eine Zurechnung der Gewinne maltesischer Domizilgesellschaften an den in Österreich ansässig gewordenen Steuerausländer drohen könnte (so wie dies in Deutschland der Fall ist). Diese Frage der Einkünftezurechnung ist sachverhaltsabhängig und könnte im EAS-Verfahren nicht beantwortet werden; sie wurde im Übrigen auch nicht gestellt.
26. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttungen, Einkünfte aus Immobilienbesitz, Verlustbeteiligungen, Geschäftsführerbezüge maltesischer Gesellschaften, maltesische Gesellschaften, Liebhabereiverordnung, Durchschnittsteuersatz, Progressionssatz, Ermittlung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage, überhöhte Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführerbezüge, überhöhte, verdeckte Gewinnausschüttung, Kapitalertragsteuer, deutsche, deutsche Kapitalertragsteuer, Wegzugsbesteuerung, stille Reserven, Reserven, stille, CFC-Gesetzgebung, maltesische Domizilgesellschaft, Domizilgesellschaft, maltesische |