EAS 1943
Beachte:
Das gegenständliche Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Polen ist am 1. April 2005 in Kraft getreten.
Sobald das paraphierte neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen in Wirksamkeit tritt, wird es in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen vorsehen, dass Bauausführungen mit einer 12 Monate übersteigenden Dauer eine Betriebstätte begründen. Die bisherige Regelung, dass eine Bauausführung erst nach 24 Monaten zur Betriebstätte wird, ist damit nicht mehr anzuwenden.
Für Baustellen, die zum DBA-Wirksamkeitsbeginn (frühestens 1.1.2003) bereits bestehen, soll durch eine Protokollregelung erwirkt werden, dass auch für sie ab dem Zeitpunkt des DBA-Wirksamwerdens die neue 12-Monatsfrist zu laufen beginnt, dass aber keinesfalls hierdurch die 24-Monatsfrist ab tatsächlichem Baubeginn überschritten werden kann. Eine Bauausführung, die (bei einem angenommenen DBA-Wirksamkeitsbeginn am 1.1.2003) am 15. Juni 2002 begonnen worden ist, würde daher keine Baubetriebstätte begründen, wenn sie spätestens am 31. Dezember 2003 beendet ist. Eine am 15. Juni 2001 eröffnete Baustelle würde keine Baubetriebstätte begründen, wenn sie spätestens am 15. Juni 2003 beendet wird
19. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005 |
Schlagworte: | Bauausführungen, 12-Monats-Frist, 24-Monats-Frist |