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Erfindervergütung aus Deutschland

BMFSch 635/1-IV/4/0126.11.20012001

EAS 1960

Zahlt der ehemalige deutsche Arbeitgeber jährlich eine Erfindungsprämie aus, und zwar nachdem der Zahlungsempfänger seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland nach Österreich verlegt hat, dann ist vorweg festzustellen, ob es sich hierbei um eine Form des nachträglichen Arbeitslohnes für eine seinerzeit im Rahmen des Dienstverhältnisses in Deutschland gemachte Erfindung (Diensterfindung) handelt. Zutreffendenfalls steht daran gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht Deutschland zu und es wäre diesfalls die Prämie lediglich für Belange der Ermittlung des auf das übrige Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes (Progressionsvorbehalt) in Österreich anzusetzen; hierbei kommt für ausländische Diensterfindungen die Progressionsunwirksamkeit des "zusätzlichen Sechstels" nach § 67 Abs. 7 EStG nicht zur Anwendung. Sollten andere Sachverhaltsgegebenheiten vorliegen, dann müssten diese in umfassender Weise hinsichtlich der steuerlich relevanten Aspekte dargestellt werden.

26. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Mittelpunkt der Lebensinteressen, Verlegung, nachträglicher Arbeitslohn, Progressionsvorbehalt, zusätzliches Sechstel nach § 67 Abs. 7 EStG

Stichworte