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Untergeordnete Geschäftsführertätigkeit für eine brasilianische Konzerngesellschaft

BMFP 8/37-IV/4/014.9.20012001

EAS 1927

Übernimmt der handelsrechtliche Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft zusätzlich eine risikobehaftete und mit etwa 800.000 ATS dotierte Geschäftsführerfunktion für eine brasilianische Konzerngesellschaft, wobei diese Funktion einerseits etwa 20% der Gesamttätigkeit des österreichischen Geschäftsführers betragen wird andererseits aber die Aufenthalte in Brasilien 7 Arbeitstage jährlich nicht übersteigen werden, dann wird es unter diesen Gegebenheiten im Rahmen der Gestaltungsfreiheit liegen, darüber zu entscheiden, ob diese Tätigkeit unter Abschluß eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages ausgeübt werden soll.

In beiden Fällen wäre es aber rechtswidrig, die Geschäftsführergehälter von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Denn diese unterliegen in beiden Fällen grundsätzlich der österreichischen Besteuerung, da sowohl Artikel 15 DBA-Brasilien im Fall von nichtselbständiger Arbeit als auch Artikel 14 DBA-Brasilien im Fall einer selbständigen Arbeit das grundsätzliche Besteuerungsrecht Österreich als dem Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers zuweist. Im Fall der unselbständigen Arbeit würde Brasilien lediglich jenen Teil der Jahresvergütung besteuern dürfen, der auf die etwa 7-tägige Berufstätigkeit in Brasilien entfällt; Österreich würde korrespondierend hiezu Steuerfreistellung gewähren. Im Fall der selbständigen Arbeit wäre für das Aufleben eines brasilianischen Besteuerungsanspruches erforderlich, dass der in Österreich lebende Geschäftsführer durchgehend über eine "Betriebstätte" in Brasilien verfügt. Nur wenn dies der Fall sein sollte, müsste auch in diesem Fall eine Aufteilung der Vergütung vorgenommen werden, wobei sich in diesem Fall der Aufteilungsschlüssel darnach zu orientieren hätte, inwieweit die Funktionen in der brasilianischen Betriebstätte und jene außerhalb dieser Betriebstätte zur Einkünfteerzielung des Geschäftsführers beigetragen haben.

04. September 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 14 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976

Schlagworte:

Dienstvertrag, Werkvertrag, Gestaltungsfreiheit, Betriebstätte

Stichworte