EAS 1926
Werden 20 in der Schweiz ansässige Tunnelsicherheitsexperten von einer österreichischen Tunnelbaugesellschaft vertraglich verpflichtet, für die Dauer von etwa 5 Monaten durch mindestens je 15 Arbeitage pro Monat an dem Tunnelprojekt mitzuwirken, wobei 5 Arbeitsplätze jeweils wechselnd für die 20 Experten zur Verfügung gestellt werden, dann lassen sich aus diesen Gegebenheiten keine Anhaltspunkte für den Bestand inländischer Betriebstätten der Experten ableiten. Denn die Betriebstätteneigenschaft ist nicht für die Gesamtheit der schweizerischen Berater, sondern für jeden beschränkt Steuerpflichtigen gesondert zu beurteilen.
Vorausgesetzt, dass die als "freie Dienstverträge" konzipierten Vertragsgestaltungen auch auf schweizerischer Seite dem Artikel 14 DBA-Schweiz zugeordnet und nicht als Dienstverträge nach Artikel 15 behandelt werden (was teilweise Steuerfreistellung auf schweizerischer Seite zur Folge hätte) und weiters vorausgesetzt, dass schweizerische Ansässigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden, kann der sonst für technische Beratungshonorare vorzunehmende Steuerabzug nach § 99 EStG in Österreich unterbleiben.
04. September 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Tunnelsicherheitsexperten, Betriebstätte, freie Dienstverträge, Dienstverträge, freie, Ansässigkeitsbescheinigung, Beratungshonorare, technische |