EAS 1928
Durch den BMF-Erlass vom 15. April 1999, AÖFV. Nr. 111/1999, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, dass im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG die gesamte Abzugssteuer wieder rückzuerstatten ist, der Steuerabzug von vornherein unterbleiben. Der Erlass zeigt auf, unter welchen Bedingungen der Veranstalter diese Voraussetzung als gegeben annehmen kann.
Unter EAS 1556 ist daher zum Ausdruck gebracht worden, dass kein Einwand dagegen erhoben würde, die Erlassregelungen auch bei Abhaltung von inländischen Kongreß- und Seminarveranstaltungen sinngemäß anzuwenden. Der guten Ordnung halber müsste aber das zuständige Finanzamt unter Vorlage dieser EAS-Auskunft um Zustimmung (die auch stillschweigend erteilt werden kann) zu dieser Vorgangsweise ersucht werden.
04. September 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verwaltungsvereinfachung, Nachfolgeveranlagung, Steuerabzug, Künstler |
Verweise: |