EAS 1921
Im Fall einer ausländischen Muttergesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung steht nach innerstaatlichem Recht dieser Gesellschaft kein Anrecht auf das internationale Schachtelprivileg zu, da § 10 Abs. 2 Z. 1 KStG als Voraussetzung hiefür verlangt, daß die Muttergesellschaft unter § 7 Abs. 3 KStG fällt. Dies ist nicht der Fall, weil die ausländische Gesellschaft durch die bloße inländische Geschäftsleitung im Sinn von § 7 Abs. 3 KStG nicht auf Grund ihrer Rechtsform zur (österreichischen) handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet ist (EAS 1326).
Bei inländischen Kapitalgesellschaften besteht demgegenüber grundsätzlich kraft ihrer Rechtsform die Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung, sodass die Voraussetzung für das internationale Schachtelprivileg, nämlich die Einordnung in § 7 Abs. 3 KStG, erfüllt ist. Es erscheint die Ansicht vertretbar, dass diese Zuordnung auch dann erhalten bleibt, wenn die Geschäftsleitung in einen Staat verlegt wird, der der "Sitztheorie" folgt und der folglich das Personalstatut einer Gesellschaft nach dem Verwaltungssitz und nicht nach dem statutarischen Sitz bestimmt.
04. September 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 2 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | doppelansässige Kapitalgesellschaft, Kapitalgesellschaft, doppelansässige, Muttergesellschaft, ausländische, ausländische Muttergesellschaft, inländische Geschäftsleitung, Geschäftsleitung, inländische, Schachtelprivileg, Sitztheorie |
Verweise: |