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EU-Stipendien für die Teilnahme an einem dreijährigen universitären Forschungsnetzwerk in Spanien

BMFB 841/1-IV/4/014.9.20012001

EAS 1924

Nach österreichischem Recht werden post-graduate-Stipendien als Einkommensersatz und damit als steuerpflichtiges Erwerbseinkommen angesehen. Dies gilt auch für Stipendien, die im Rahmen des TMR-Programmes (Training and Mobility of Researchers) der Europäischen Union gewährt werden (Tz 34 und 35 der Lohnsteuerrichtlinien 1999); sie stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Werden TMR-Stipendien aus Anlass der Teilnahme an einem dreijährigen Forschungsnetzwerk an einer spanischen Universität von dieser Universität ausbezahlt, dann kann Spanien nicht entgegengetreten werden, wenn es gemäß Artikel 16 des österreichisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an diesen Arbeitslöhnen in Anspruch nimmt. Auf der Grundlage von Artikel 24 des Abkommens ist in diesem Fall in Österreich Steuerfreistellung zu gewähren.

04. September 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Art. 24 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

post-graduate-Stipendien, Einkommensersatz, TMR-Programm der Europäischen Union

Stichworte