EAS 1905
Eine österreichische Kapitalgesellschaft hat kraft der sie treffenden unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ihre in- und ausländischen Einkünfte nach österreichischem Recht zu ermitteln. Dies gilt auch für Einkünfte aus Ausschüttungen deutscher Gesellschaften.
Ist aus einer Abrechnung einer deutschen Bank ersichtlich, dass im Dezember 1996 eine Ausschüttung in Höhe von umgerechnet rund ATS 100.000 aus dem als EK 04 bezeichneten verwendbaren Eigenkapital der deutschen Gesellschaft getätigt worden ist, dann spricht die Vermutung dafür, dass es sich hiebei um eine Einlagenrückzahlung handelt; denn gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 des deutschen KStG 1999 handelt es sich bei dem EK 04 um "Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben."
Unter den gegebenen Umständen erscheint es vertretbar, genaue Überprüfungen dahingehend zu unterlassen, ob der Ausweis im deutschen EK 04 vollinhaltlich jenen Regeln entspricht, die in Österreich für die Führung des Evidenzkontos gelten und es wird der in der Bankabrechnung ausgewiesene Betrag als Einlagenrückzahlung nach den Regeln des § 4 Abs. 12 EStG. zu behandeln sein.
06. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einlagenrückzahlung |