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Leasing eines Hochregallagers von einer deutschen Leasinggesellschaft

BMFK 1/34-IV/4/016.8.20012001

EAS 1909

Errichtet eine deutsche Leasinggesellschaft auf dem Gelände eines österreichischen Unternehmens ein Hochregallager und verleast es dieses an das österreichische Unternehmen unter Bedingungen, die zur Beurteilung der Transaktion als Vermietung unter Zurechnung des Wirtschaftsgutes an den Leasinggeber führen, dann ist für die Frage, ob das Besteuerungsrecht an den Leasingraten Österreich oder Deutschland zusteht, entscheidend, ob das Hochregallager als bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut zu werten ist. Im ersten Fall wäre Art. 12 Abs. 2 DBA-Deutschland-1954 bzw. Art. 7 DBA-Deutschland-2000 und im zweiten Fall Art. 3 DBA-Deutschland-1954 bzw. Art. 6 DBA-Deutschland-2000 anzuwenden.

Das Regal mit der Begründung als unbeweglich einzustufen, weil es Zubehörseigenschaft zur Liegenschaft des Mieters hat, erscheint nicht vertretbar. Denn anders als im Fall VwGH 19.6.1968, 1561/67, ist das österreichische Unternehmen und das darin aufgestellte Hochregal unterschiedlichen Personen steuerlich zuzurechnen (siehe auch EAS 694).

Die Frage nach der Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit des Hochregals wird nach österreichischem innerstaatlichen Steuerrecht zu beantworten sein, da das Doppelbesteuerungsabkommen selbst keine für beide Staaten bindende Definition des Begriffes "unbewegliches Vermögen" enthält, sondern in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Recht des Belegenheitsstaates verweist. Hinweise zur steuerrechtlichen Qualifikation ergeben sich noch aus den EStR 1984 Abschnitt 55 Abs. 14. Dem Hochregal wäre demnach kein typischer Gebäudecharakter und demzufolge keine Unbeweglichkeit beizumessen sein, wenn es zB wie eine Silo zerlegbar ist; und zwar auch dann nicht, wenn es als "Superädifikat" bezeichnet oder auf der Grundlage eines Baurechtes errichtet worden ist.

Allerdings handelt es sich hiebei um eine Frage, die weitergehendere Sachverhaltsfeststellungen erfordert und die daher nicht im Rahmen des ministeriellen Antwortverfahrens mit Bindungscharakter für die Abgabenbehörden entschieden werden kann.

06. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

bewegliches Wirtschaftsgut, unbewegliches Wirtschaftsgut, Wirtschaftsgut, bewegliches, unbewegliches, Zurechnung des Wirtschaftsgutes, Zubehöreigenschaft, Belegenheitsstaat, Silo, Superädifikat

Verweise:

VwGH 19.06.1968, 1561/67
EAS 694

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