EAS 1902
Erwirbt eine österreichische GMBH alle Anteile an einer polnischen Immobilienbesitzgesellschaft, dann werden die Gewinnausschüttungen der polnischen Gesellschaft an die österreichische GMBH nach dem geltenden DBA-Polen einer 10%igen polnischen Quellensteuer unterliegen; diese Quellensteuer wird sich im Geltungsbereich des paraphierten (aber bisher weder unterzeichneten noch ratifizierten) neuen österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommen auf 5% vermindern.
Wird dieser polnischen Immobiliengesellschaft von der Bank-Muttergesellschaft der österreichischen GMBH zu Umschuldungszwecken ein Darlehen gewährt, dann sind die hiefür zu zahlenden Zinsen nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen in Polen von der Besteuerung freizustellen. Im Geltungsbereich des neuen Abkommens wird für Zinsen zwar eine Quellenbesteuerung von 5% vorgesehen, jedoch für Zinsen, die an österreichische Banken gezahlt werden, wird die Quellensteuerfreiheit des geltenden Abkommens weiterhin aufrechterhalten werden.
Gewinne, die bei der österreichischen GMBH aus einer künftigen Veräußerung der Anteile an der polnischen Immobiliengesellschaft anfallen, dürfen nach dem geltenden Abkommen in Polen nicht besteuert werden, sodass insoweit die in § 10 Abs. 2 KStG vorgesehene Steuerfreiheit nicht durch eine polnische Steuerpflicht wieder verloren geht. Im Geltungsbereich des neuen Abkommens wird hingegen für die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften (Gesellschaften, deren Wirtschaftsgüter hauptsächlich, direkt oder indirekt, aus in Polen gelegenem unbeweglichen Vermögen bestehen) das Besteuerungsrecht Polen zugeteilt.
06. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975 |
Schlagworte: | polnische Immobilienbesitzgesellschaft, Quellensteuer, Darlehen, Zinsen |