EAS 1907
Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, dass eine französische Staatspension, die nach Artikel 19 des DBA-Frankreich in Österreich steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch verliert, dass sie an die Witwe des ehemaligen Staatsbediensteten weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Frankreich bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, daß eine grundsätzlich dem Artikel 19 zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre (siehe auch EAS 103 und EAS 438).
07. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
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