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Progressionsvorbehalt bei vorübergehender Dienstnehmerauslandsentsendung

BMF04 1482/81-IV/4/995.1.20002000

EAS 1581

Tritt der in Österreich ansässige Mitarbeiter einer österreichischen Konzerngesellschaft vom 1. Juni 1996 bis 28. Februar 1998 in die Dienste einer deutschen konzernzugehörigen Gesellschaft, dann unterliegen die vom deutschen Arbeitgeber in den drei Jahren gezahlten Arbeitslöhne gemäß Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der deutschen Besteuerung und sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Steuerfreistellung in Österreich erfolgt indessen gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Abkommens nur unter Progressionsvorbehalt, sodaß die freizustellenden deutschen Bezüge im Jahr 1996 und 1998 für die Ermittlung des auf die Inlandsbezüge dieser Jahre anzuwendenden Steuersatzes anzusetzen sind.

Ob Deutschland bei der Besteuerung der im Jänner und Februar 1998 ausgezahlten Bezüge ebenfalls den Progressionsvorbehalt anwendet und bei Berechnung des auf diese Bezüge entfallenden Steuersatzes die österreichischen Bezüge dieses Jahres miteinbezieht, ist eine Frage des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts, zu dem seitens des BM für Finanzen nicht Stellung genommen werden kann. Das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen steht einer solchen Vorgangsweise nicht entgegen, weil es insoweit auf der Grundlage des OECD-Kommentars auszulegen ist (Ziffer 56 des OECD-Kommentars zu Artikel 23A des OECD-Musterabkommens).

Der Umstand, daß beide Staaten den Progressionsvorbehalt anwenden, führt aber keinesfalls zu einer Doppelbesteuerung, da sich die Besteuerung in beiden Staaten nur auf die ihnen zustehenden Teile des Jahreseinkommens beschränkt (Deutschland besteuert die Bezüge für Jänner und Februar 1998, Österreich besteuert die Bezüge von März bis Dezember 1998); der Umstand, daß in einem solchen Fall beide Staaten jenen Steuersatz anwenden, der auch bei allen anderen Steuerpflichtigen in gleichen Jahreseinkommensverhältnissen angewendet wird, kann für den betroffenen Steuerpflichtigen nicht als unbillige Härte angesehen werden.

05. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

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