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Reichweite von Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens in Bezug auf "hinter der Bühne" tätige Künstler

BMFSt 28/8-IV/4/995.1.20002000

EAS 1578

Der OECD-Kommentar zu Artikel 17 des OECD-Musterabkommens stellt in Absatz 11 u.a. folgendes klar : "Absatz 1 des Artikels behandelt Einkünfte, die einzelne Künstler..... aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen. Absatz 2 behandelt Situationen, in denen Einkünfte aus ihren Tätigkeiten bei anderen Personen anfallen... Der Gewinn, der bei der juristischen Person aus der Darbietung anfällt, unterliegt der Steuer nach Absatz 2". Bezogen auf die Trägerkörperschaft eines Theaters ergibt sich daraus, daß das DBA einer Besteuerung der vom Theater erzielten Gewinne im Gastspielstaat nicht entgegensteht.

Dieser "Gewinn" des Theaters wird nicht nur durch die von Art. 17 Abs. 1 erfaßten Künstler, sondern auch durch das übrige künstlerische und nichtkünstlerische Personal der Theaters erwirtschaftet. Sieht nun das österreichische Steuerrecht, so wie jenes vieler anderer Staaten, bei Gastspielen ausländischer Theater ein Steuerabzugsverfahren vor, dann bedeutet dies, daß mit der von den Bruttovergütungen erhobenen 20%igen Abzugssteuer die Körperschaftsteuerpflicht des Theaters abgegolten ist.

Zur Vermeidung einer exzessiven Überbesteuerung sieht § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG. allerdings die Möglichkeit vor, im Wege einer Antragsveranlagung den tatsächlich erzielten Gewinn der inländischen Besteuerung zugrundezulegen; dies allerdings dann mit dem Normalsteuersatz von 34%.

Unter diesen Gegebenheiten unterliegen die in Österreich abkommensgemäß von der Besteuerung freizustellenden Honorare der "hinter der Bühne" arbeitenden Personen (Regisseur, Bühnenbildner, Kostümbildner, Choreograph, Bühnentechniker) nicht der inländischen Besteuerung, sodaß sich auch die Frage, ob sie von der Abzugsbesteuerung freigestellt werden können, nicht stellen kann.

05. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Regisseur, Bühnenbildner, Kostümbildner, Choreograph, Bühnentechniker

Stichworte