EAS 1667
Gemäß Artikel 13 Abs. 3 lit. a i.V. mit Art. 23 Abs. 2 lit. b des DBA-Ö/Frankreich unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen im Belegenheitsstaat der Tochtergesellschaft (Quellenstaat) sowie - unter Anrechnungsverpflichtung der Steuer des Quellenstaates - der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Durch Art. 13 Abs. 3 lit. b des Abkommens verliert der Quellenstaat in Umgründungsfällen, die im Ansässigkeitsstaat steuerentlastet abgewickelt werden können, dieses Besteuerungsrecht. M.a.W., lit. b will sicherstellen, dass die in lit. a vorgesehene OECD-unübliche Steuerzuteilung an den Quellenstaat keine im Ansässigkeitsstaat steuerlich begünstigten Umgründungsfälle behindert.
Bringt eine österreichische Kapitalgesellschaft gemäß Art III des Umgründungssteuergesetzes ihre eine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 2 KStG 1988 darstellende Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft in ihre französische Tochterkapitalgesellschaft ein, kann Frankreich aus diesem Vorgang keine Besteuerungsrechte geltend machen. Auch dann nicht, wenn auf die Beteiligung an der ungarischen Kapitalgesellschaft in den Vorjahren eine steuerwirksame Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Eine einbringungsbedingte Nachversteuerung der Teilwertabschreibung kommt in Österreich nicht in Betracht, da im Falle der Gewährung von neuen Anteilen der Buchwert der eingebrachten Beteiligung als Anschaffungskosten der neuen Anteile gilt und im Falle des Verzichtes auf Gewährung von Anteilen an der französischen Tochterkapitalgesellschaft nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG eine Zuaktivierung des steuerlichen Buchwertes der eingebrachten Beteiligung auf die Beteiligung an der übernehmenden französischen Tochtergesellschaft zu erfolgen hat. Damit bleibt in beiden Fällen die Steuerhängigkeit der Teilwertabschreibung iSd § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. b KStG 1988 gewahrt. Es kann mithin keine französische Steuer anfallen, die - wegen der Nichtbesteuerung auf österreichischer Seite - die Gefahr einer Doppelbesteuerung nach sich zieht.
Die Bewertung der ungarischen Beteiligung in den Büchern der französischen Tochtergesellschaft hat sich hiebei allerdings nach französischem Recht zu richten. Sollte auf französischer Seite die eingebrachte Ungarn-Beteiligung mit dem Marktwert, sonach mit einem Wert angesetzt werden, der höher ist als der korrespondierende österreichische Wertansatz (der sich aus der "Buchwertfortführung" für die einbringungsgeborenen Anteile an der französischen Gesellschaft ergibt), dann führt dies auf österreichischer Seite, wie im Vorabsatz ausgeführt, nicht anlässlich der Einbringung zu einer Nachversteuerung der in der Gegenleistung für die Einbringung gespeicherten Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der ungarischen Kapitalgesellschaft.
Sollte nach französischem Recht die vorerwähnte Aufwertung der Ungarn-Beteiligung vorgenommen werden, kann dies nach dem DBA-Ö/F nicht zu einer Besteuerung der österreichischen Gesellschaft in Frankreich führen.
29. Mai 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 3 lit. a DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung, wesentliche Beteiligung, internationale Schachtelbeteiligung, Teilwertabschreibung, Anschaffungskosten der neuen Anteile, Buchwertfortführung |