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Abkommensberechtigung einer zypriotischen IBC 3

BMFP 8/7-IV/4/0029.5.20002000

EAS 1664

Die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft in einem DBA-Partnerstaat Österreichs ansässig und folglich berechtigt ist, die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Staat in Anspruch zu nehmen, ist in erster Linie von der Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates zu beurteilen. Erteilt Zypern einer in seinem Land ansässigen Kapitalgesellschaft unter ausdrücklicher Berufung auf die Bestimmung des Artikels 4 des österreichisch-zypriotischen Abkommens eine Ansässigkeitsbescheinigung, dann müssen besondere Gründe vorliegen, um einer solchen amtlichen Bescheinigung die steuerliche Anerkennung in Österreich zu versagen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass festgestellt wird, dass sich die Geschäftsleitung der zypriotischen Gesellschaft nicht in Zypern, sondern in Österreich befindet; denn dann wäre die zypriotische Gesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 3 des Abkommens in Österreich ansässig. Dies wird idR zu vermuten sein, wenn es sich bei der zypriotischen Gesellschaft um eine Briefkasten-Tochtergesellschaft einer österreichischen Kapitalgesellschaft handelt.

Der Umstand, dass die zypriotische Gesellschaft mit ihrem Welteinkommen in Zypern nur mit einem extrem niedrigen Steuersatz (4,25%) besteuert wird, berechtigt für sich allein betrachtet hingegen nicht, einer zypriotischen Ansässigkeitsbescheinigung die Anerkennung zu versagen.

Ob einer in Zypern ansässigen Gesellschaft, die unter Berufung auf das DBA mit Österreich Einkünfte steuerentlastet lukrieren möchte, diese Einkünfte auch steuerlich zuzurechnen sind, hängt von den Sachverhaltsgegebenheiten ab, deren Prüfung nicht im EAS-Verfahren vorgenommen werden kann.

29. Mai 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Anmerkungen:
Auch der "Regeringsrätt" Schwedens hat mit Urteil vom 24.9.98, Nr. 4676-1997 (IStR 1999 Nr. 7) die Abkommensberechtigung einer mit 4,25% besteuerten zypriotischen Domizilgesellschaft anerkannt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
Art. 4 Abs. 3 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990

Schlagworte:

Ansässigkeitsbescheinigung, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, Briefkastengesellschaft

Stichworte