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Inländische Bodenverlegungen durch eine italienische Firma

BMF04 2542/6-IV/4/0030.5.20002000

EAS 1666

Übernimmt eine italienische Firma auf Grund eines Rahmenvertrages mit einer österreichischen Baufirma laufend die Verlegung von Industrieböden und Estrichen im Inland, dann unterliegen die aus diesen Aktivitäten erzielten Gewinne der österreichischen Einkommensbesteuerung, wenn die italienische Firma in Österreich über eine Betriebstätte oder über einen ständigen Vertreter im Sinn des § 98 EStG verfügt; in einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass auch nach den Vorschriften des DBA-Italien der Bestand einer inländischen Betriebstätte und damit ein inländischer Besteuerungsanspruch gegeben sein wird.

Der Umstand, dass die Verlegearbeiten bereits seit mehreren Jahren in Österreich ausgeführt werden, lässt die Vermutung entstehen, dass die Verlegearbeiten - auch wenn sie an verschiedenen Baustellen für die österreichische Baufirma ausgeführt werden - "wirtschaftlich und geographisch" einheitlich zu beurteilen sind und folglich für die italienische Firma wegen Überschreitung der 12 monatigen Baustellenfrist des DBA-Italien eine inländische Betriebstätte gegeben ist.

Der Geschäftsführer der italienischen Firma, der auf Grund eines von ihm unterschriebenen Rahmenvertrages im Rahmen von Baustellenbesichtigungen die einzelnen Verlegeaufträge entgegennimmt, erfüllt im übrigen die Voraussetzungen des "ständigen Vertreters" im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 des DBA-Italien :

- er ist als Dienstnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis für das italienische Unternehmen in Österreich tätig,

- er ist bevollmächtigt, für die italienische Firma Verträge (Rahmenvertrag und sodann mündlich die einzelnen Verlegeverträge) abzuschließen,

- er übt diese Vollmacht in Österreich gewöhnlich aus (seit über 8 Jahren),

- seine Tätigkeit bezieht sich nicht auf die "Einkaufseite", sondern auf die "Verkaufsseite" des italienischen Unternehmens.

Hinzukommt schließlich, dass die von der österreichischen Baufirma in Österreich für den Geschäftsführer der italienischen Firma angemietete Wohnung nicht nur privaten, sondern auch betrieblichen Zwecken (z.B. Durchführung von Materialberechnungen) dient, sodass eine inländische Betriebstätte nicht nur kraft Überschreitung der einjährigen Bauausführungsfrist und kraft ständigem Vertreter, sondern auch kraft Vorliegens einer dauerhaften betrieblich genutzten räumlichen Einrichtung gegeben ist.

Unter diesen Umständen erscheint es nicht möglich, im Rahmen der Sachverhaltswürdigung den Bestand einer inländischen Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 des DBA-Italien in Abrede zu stellen. Sollte auf Parteienseite eine gegenteilige Auffassung vertreten werden, so steht es ihr frei, gemäß Artikel 25 des DBA-Italien im Ansässigkeitsstaat (Italien) die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens zu beantragen.

Die in Österreich zu erhebenden Steuern sind gemäß Artikel 23 des DBA-Italien auf die italienische Steuer anzurechnen, sodass die inländische steuerliche Erfassung der in Österreich erzielten Gewinne insoweit nicht zu einer zusätzlichen Belastung für das italienische Unternehmen führen wird.

30. Mai 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 5 Abs. 4 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 25 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Baustellenfrist, ständiger Vertreter, Verständigungsverfahren

Stichworte