EAS 1635
Entschädigungen, die ein auf 5 Jahre bestelltes Mitglied des Vorstandes einer österreichischen Kapitalgesellschaft dafür erhält, dass das Vertragsverhältnis bereits nach 1 Jahr aufgelöst wird, unterliegen als Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG dem österreichischen Lohnsteuerabzug.
Diese Steuerpflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn der betreffende Steuerpflichtige durch Wohnsitzverlegung in die Schweiz aus der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht wechselt (§ 98 Z. 4 EStG).
Da einerseits die Quelle für die Entschädigungseinkünfte durch die auf Grund des Dienstvertrages in Österreich erbrachte Arbeitsleistung gebildet wird und andererseits die Entschädigungseinkünfte nicht unter den Begriff "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" im Sinn von Artikel 18 des DBA-Schweiz zu subumieren sind, steht nach dem "Kausalitätsprinzip" das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 15 des Abkommens Österreich zu. Dass bei der Arbeitnehmerbesteuerung dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflussprinzip zukommt, ist nicht nur im Verhältnis zu Deutschland (AÖFV. Nr. 134/1999), sondern auch im Verhältnis zur Schweiz international abgesprochen (AÖFV. Nr. 34/2000).
14. April 2000
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wohnsitzverlegung, Entschädigungseinkünfte |
Verweise: | BMF 18.01.2000, 04 4282/3-IV/4/00, AÖF Nr. 34/2000 |